EU-Kleinsendungen: 3-Euro-Zoll, 2-Euro-Gebühr und Produktkennungen ab 1. November
Nach dieser Anleitung wissen Sie, welche Ihrer EU-Sendungen ab 1. November 2026 Pauschalzoll und Bearbeitungsgebühr kosten und welche Produktdaten jede Zollanmeldung enthalten muss. Sie rechnen pro Bestellung nach, ob sich für Waren mit Schweizer Ursprung der Weg über eine H1-Anmeldung ohne IOSS lohnt.

- Für wen
- Leitung Vertrieb und E-Commerce, Logistik- und Zollverantwortliche in Schweizer KMU mit B2C-Versand in die EU
- Zeitbedarf
- 2 Stunden für Rechner und Datencheck, danach laufende Pflege der Artikelstammdaten
- Rechtsgrundlage
- Art. 1 bis 3 Verordnung (EU) 2026/382; Art. 1 Nr. 24 und Anhang B Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022; Art. 20 Verordnung (EU) 2026/2108; Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152; Art. 77 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 952/2013
- Stand
- Oktober 2026
Kurz gesagt
Seit 1. Juli 2026 erhebt die EU auf Waren in Fernverkaufssendungen bis 150 Euro Sachwert einen Zoll von 3 Euro pro Warenposition, befristet bis 1. Juli 2028. Ab 1. November 2026 kommt eine Bearbeitungsgebühr der Union von 2 Euro pro Warenposition dazu. Ab demselben Tag muss jede Zollanmeldung für solche Sendungen Produktkennungen enthalten: die Artikelnummer des Händlers und die Herstellerreferenz immer, die GTIN oder EAN, wo es eine gibt. Eine Warenposition ist weder das Paket noch das einzelne Stück, sondern die Gruppe von Waren mit gleicher Tarifeinreihung, gleicher Beschreibung und, soweit angegeben, gleichem Ursprung. Wer über IOSS abrechnet, zahlt den 3-Euro-Zoll immer, auch für Schweizer Ursprungswaren. Ohne IOSS sind Waren mit Präferenzursprung vom Pauschalzoll ausgenommen, wenn sie in einer H1-Anmeldung mit Präferenzcode angemeldet werden. Die Bearbeitungsgebühr fällt auch dann an. Schuldner von Zoll und Gebühr ist der Anmelder, in der Regel der IOSS-Inhaber oder ein indirekter Vertreter. Die Kundin kann nur ausnahmsweise Anmelderin und damit Zollschuldnerin sein; Schuldnerin der Bearbeitungsgebühr soll sie nicht sein.
Die Fristen und Zahlen auf einen Blick
| Position | Wert oder Frist | Quelle |
|---|---|---|
| Zollbefreiung für Sendungen bis 150 Euro | aufgehoben; Pauschalzoll gilt ab 1.7.2026 | Art. 1 und 2 VO (EU) 2026/382 |
| Pauschalzoll | 3 Euro pro Warenposition in Sendungen bis 150 Euro Sachwert, 1.7.2026 bis 1.7.2028 | Art. 2 VO (EU) 2026/382 |
| Geltungsbereich | alle Fernverkäufe bis 150 Euro, unabhängig vom MWST-Verfahren (IOSS, Sonderregelung, Standard) | EU-Leitfaden, Ziff. 4 |
| Ausnahme Präferenzursprung | nur ohne IOSS; Anmeldung in H1 mit Präferenzcode 2, 3 oder 4 | Art. 1 Nr. 24 Del. VO (EU) 2015/2446 i. d. F. 2026/1022; EU-Leitfaden, Ziff. 5.4 |
| Bearbeitungsgebühr der Union | 2 Euro pro Warenposition, gilt ab 1.11.2026 | Art. 1 und 2 Del. VO (EU) 2026/2152 |
| Bearbeitungsgebühr, Umfang | auch über 150 Euro und bei Präferenz, nicht befristet, nicht erstattbar, unterliegt der MWST | EU-Leitfaden, Ziff. 3.2, 5.4, 7.6, 9.2 |
| Produktkennungen | freiwillig seit 1.7.2026, Pflicht ab 1.11.2026 | Art. 2 Abs. 3 Del. VO (EU) 2026/1022 |
| Codes in der Anmeldung | C127 Händler-Kennung, C128 Herstellerreferenz, C129 GTIN/EAN, Y081 «keine GTIN», Y126 Gebühr | EU-Leitfaden, Ziff. 6.3, 8.6, 8.7 |
| Schuldner von Zoll und Gebühr | der Anmelder, in der Regel IOSS-Inhaber oder indirekter Vertreter | EU-Leitfaden, Ziff. 7.2 |
| Überprüfung durch die Kommission | erstmals bis 1.10.2026, danach monatlich, ob Handelsströme umgelenkt werden | Art. 3 VO (EU) 2026/382 |
| Post: fehlende Pflichtangaben | Sendung wird retourniert; B2C nach Deutschland bis 150 Euro ab 1.11.2026 nur mit PDDP | Die Post, EU-Zollreform 2026 |
| Kleinsendungen in die EU 2024 | 4,6 Milliarden, davon 91 % aus China | Rat der EU, 11.2.2026 |
Auf einen Blick
Pauschalzoll, Gebühr und Pflichtangaben im Zeitverlauf
- 1.7.2026Pauschalzoll giltZollbefreiung bis 150 € aufgehoben, Produktkennungen freiwillig
- 20.9.2026Neuer ZollkodexVO (EU) 2026/2108 in Kraft, Grundlage der Gebühr
- 1.10.2026Erste ÜberprüfungKommission prüft erstmals bis zu diesem Datum, danach monatlich, ob Handelsströme umgelenkt werden
- 22.10.2026Gebühr publiziertDel. VO (EU) 2026/2152 im Amtsblatt
- 1.11.2026Gebühr und Kennungen Pflicht2 € pro Position; Post: PDDP für B2C nach Deutschland
- 1.7.2028Pauschalzoll endetKommission kann eine Verlängerung vorschlagen
01Prüfen Sie, welche Sendungen betroffen sind
Die neuen Regeln treffen Fernverkäufe: Sie verkaufen an Privatpersonen in der EU und versenden aus der Schweiz. Massgebend ist der Sachwert der ganzen Sendung. Liegt er bei höchstens 150 Euro, gilt der Pauschalzoll (Art. 2 VO (EU) 2026/382). Darüber gelten die regulären Zollsätze. Die Bearbeitungsgebühr der Union gilt ab 1. November 2026 für alle Fernverkäufe, auch über 150 Euro (EU-Leitfaden, Ziff. 3.2).
Das MWST-Verfahren spielt für den Zoll keine Rolle. Laut Kommission soll der Pauschalzoll für alle Fernverkäufe bis 150 Euro gelten, ob Sie über IOSS, die Sonderregelung oder das Standardverfahren abrechnen (EU-Leitfaden, Ziff. 4). Die Produktkennungen betreffen in erster Linie B2C-Sendungen; B2B-Lieferungen sind laut Leitfaden grundsätzlich ausgenommen.
Ziehen Sie aus dem Shopsystem die EU-Bestellungen der letzten drei Monate. Teilen Sie sie in drei Gruppen: bis 150 Euro, über 150 Euro und B2B.
Beispiel (fiktiver Onlineshop für Bekleidung und Papeterie): 30 EU-Pakete pro Versandtag, 90 Prozent davon bis 150 Euro. Für sie gilt der Pauschalzoll, ab November zusätzlich die Gebühr. Für die übrigen 10 Prozent kommt die Gebühr zum regulären Zoll dazu.
02Zählen Sie Warenpositionen, nicht Pakete
Zoll und Gebühr fallen pro Warenposition an. Das neue Zollrecht definiert die Warenposition als eine oder mehrere Waren einer Sendung mit gleicher Tarifeinreihung, gleicher Beschreibung und, soweit die Anmeldung den Ursprung verlangt, gleichem Ursprung (EU-Leitfaden, Ziff. 5.2). Die Menge zählt nicht: Fünf gleiche Notizbücher sind eine Position, ein Notizbuch und ein Kugelschreiber sind zwei.
Wie fein getrennt wird, hängt von der Anmeldeart ab. In der vereinfachten Anmeldung H7 wird der 6-stellige HS-Code angegeben, in der Standardanmeldung H1 der 10-stellige TARIC-Code. Der Leitfaden zeigt das an drei Bekleidungsartikeln aus unterschiedlichem Material (Tabellenbeispiel): in H7 eine Position, in H1 drei. Der Zoll und die Gebühr fallen in H1 dann dreimal an.
Die Post rechnet pro HS-Code, nicht pro Stück (Die Post). Fragen Sie Ihren Dienstleister, wie er gruppiert.
Beispiel: Eine Bestellung enthält zwei Damenkostüme (Kunstfaser und Wolle, je HS 6104 19), zwei Notizbücher (HS 4820 10) und einen Kugelschreiber (HS 9608 10), Sachwert 147 Euro (Tarifnummern nur zur Illustration). In H7 sind das drei Positionen, also 9 Euro Zoll. In H1 trennt der TARIC-Code die Kostüme, es sind vier Positionen.
03Rechnen Sie ab 1. November die Bearbeitungsgebühr ein
Die Bearbeitungsgebühr der Union beträgt 2 Euro pro Warenposition (Art. 1 Del. VO (EU) 2026/2152). Die Delegierte Verordnung wurde am 22. Oktober 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und gilt ab 1. November 2026 (Art. 2). Grundlage ist Art. 20 der neuen Zollkodex-Verordnung (EU) 2026/2108, die am 20. September 2026 in Kraft getreten ist.
Die Gebühr ist kein Zoll, sie deckt die Kosten der Zollüberwachung. Vier Punkte unterscheiden sie vom Pauschalzoll (EU-Leitfaden, Ziff. 3.2, 5.4, 7.6, 9.2):
- Sie gilt auch für Sendungen über 150 Euro.
- Sie gilt auch für Waren mit Präferenzursprung.
- Sie ist nicht befristet und wird nicht erstattet.
- Die Gebühr gehört zur MWST-Bemessungsgrundlage (bei IOSS nur, wenn sie der Kundin weiterbelastet wird).
Die Kommission kann die Höhe alle zwei Jahre überprüfen (Erwägungsgrund 2).
Beispiel: Für die Bestellung aus Schritt 2 kostet der Versand über den Postkanal oder mit IOSS ab 1. November 2026 neu 3 mal 3 Euro Zoll plus 3 mal 2 Euro Gebühr, zusammen 15 Euro, ohne MWST auf der Gebühr. Im Oktober waren es 9 Euro. Prüfen Sie jetzt, ob Sie diese Kosten in den Versandpreis, in den Produktpreis oder in eine Mindestbestellmenge legen.
Rechenbeispiel
Gleiche Bestellung: ab 1.11.2026 15 € statt 9 €
04Erfassen Sie die Produktkennungen pro Artikel
Ab 1. November 2026 sind Produktkennungen für Fernverkäufe bis 150 Euro Pflicht (Art. 2 Abs. 3 Del. VO (EU) 2026/1022). Seit 1. Juli 2026 waren sie freiwillig. Pro Position braucht die Anmeldung (EU-Leitfaden, Ziff. 8):
| Kennung | Wer vergibt sie | Pflicht | Code |
|---|---|---|---|
| Händler-Produktkennung (Ihre Artikelnummer oder die des Marktplatzes) | Shop, Marktplatz, Plattform | immer | C127 |
| Nicht standardisierte Herstellerreferenz (z. B. Modell- und Farbcode) | Hersteller oder Lieferant | immer | C128 |
| Standardisierte Kennung (GTIN/EAN, ISBN) | Hersteller oder Lieferant | nur wenn vorhanden | C129 |
| Hinweis «keine standardisierte Kennung» | Anmelder | wenn keine GTIN existiert | Y081 |
Fehlt eine Herstellerreferenz, soll der Hersteller ausnahmsweise eine vergeben. Er darf auch die GTIN als Herstellerreferenz verwenden. Für einige Waren gilt eine Toleranz, etwa handgefertigte Waren und Antiquitäten. Gebrauchte und personalisierte Waren haben keine Sonderregel.
Dazu kommen saubere Grunddaten. Laut S-GE werden allgemeine Beschreibungen wie «clothes», «accessory» oder «gift» nicht mehr akzeptiert, ebenso Ursprungsangaben wie «EU» oder «unknown» (S-GE). Die Post retourniert B2C-Sendungen, bei denen Pflichtangaben fehlen (Die Post).
Beispiel: Für das karierte Notizbuch gibt es keine EAN. Im Datenblatt steht Artikelnummer A-1004, Herstellerreferenz NB-A5-KAR, Code Y081.
05Prüfen Sie den Präferenzweg für Schweizer Ursprungswaren
Der Rechtstext klärt, wann Schweizer Ursprung hilft. Der Pauschalzoll gilt für Waren, die über IOSS von der MWST befreit sind, und für «Waren in Postsendungen» (Art. 2 VO (EU) 2026/382). Diese Postsendungen sind neu definiert als Fernverkaufswaren bis 150 Euro, aber ausdrücklich ohne IOSS-Waren und ohne «Waren, die Gegenstand einer Präferenzmassnahme sind» (Art. 1 Nr. 24 Del. VO (EU) 2015/2446 i. d. F. 2026/1022).
Für Sie heisst das:
- Mit IOSS zahlen Sie den Pauschalzoll immer, auch bei Schweizer Ursprung. Das schreibt auch S-GE.
- Ohne IOSS kann eine Ware mit Präferenzursprung den Pauschalzoll vermeiden. Sie muss dafür in H1 mit Präferenzcode 2, 3 oder 4 angemeldet werden (EU-Leitfaden, Ziff. 5.4). Es gilt dann der Präferenzzollsatz. Die Gebühr von 2 Euro fällt trotzdem an.
Den Präferenzursprung belegen Sie mit einem Ursprungsnachweis. Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung darf laut BAZG jeder Ausführer ausstellen, wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse CHF 10’300 nicht übersteigt. Für einzelne Abkommen gelten Ausnahmen (BAZG, Merkblatt Ursprungsnachweise). Ob die Ware die Ursprungsregeln erfüllt, ist eine eigene Prüfung: «Made in Switzerland» auf der Etikette reicht nicht.
Laut Post sind Sendungen ohne IOSS mit präferenzberechtigten Schweizer Waren über GLS und URGENT vom Pauschalzoll befreit. In den FAQ derselben Seite steht aber, Präferenzursprung befreie nicht (Die Post). Ob der normale Postkanal den Präferenzweg zulässt, ist Stand 26.10.2026 ungeklärt. Prüfen Sie das mit Ihrer Kundenberatung der Post oder Ihrem Express-Dienstleister.
Entscheidung
Präferenzursprung: wann der Pauschalzoll entfällt
06Klären Sie, wer anmeldet und wer bezahlt
Schuldner von Zoll und Gebühr ist der Anmelder (EU-Leitfaden, Ziff. 7.2). Bis 30. Juni 2028 ist festgelegt, wer anmeldet (Ziff. 6.4): mit IOSS der IOSS-Inhaber oder sein indirekter Vertreter, mit der Sonderregelung deren Nutzer oder sein indirekter Vertreter, sonst der indirekte Vertreter des Importeurs. Nur in den übrigen Fällen darf eine andere Person anmelden. Die Kundin kann nur in wenigen Mitgliedstaaten mit kostenlosem Online-Anmeldesystem selbst anmelden, und nur ohne IOSS.
Praktisch entscheidet Ihr Versandmodell, wer die Abgaben trägt. Bei der Post zahlt ohne IOSS in der Regel die Empfängerin (DAP), mit PDDP rechnet die Post die Abgaben mit Ihnen ab. Für B2C-Sendungen nach Deutschland bis 150 Euro wird PDDP ab 1. November 2026 Pflicht (Die Post).
Beispiel: Ein Shop mit IOSS-Registrierung über einen indirekten Vertreter in der EU ist selbst Schuldner. Er bucht den Zoll als Versandkosten und gibt ihn nicht offen an die Kundin weiter. Ein Shop ohne IOSS, der unverzollt (DAP) liefert, lässt die Kundin bei der Zustellung zahlen. Das kann zu Annahmeverweigerungen und Retouren führen.
Halten Sie fest, wer anmeldet, wer die Kennungen liefert und wer Retouren wegen fehlender Daten zahlt.
07Vergleichen Sie die Kosten pro Monat und entscheiden Sie
Der Präferenzweg spart den Pauschalzoll, kostet aber eine H1-Anmeldung und oft mehr Positionen. Rechnen Sie deshalb pro Paket:
- Variante A, Postkanal oder IOSS (H7): Positionen mal 3 Euro plus Positionen mal 2 Euro plus allfälliger Zuschlag des Dienstleisters.
- Variante B, H1 ohne IOSS mit Präferenz: Positionen ohne Präferenz mal 3 Euro, plus Positionen mal 2 Euro, plus Verzollungsgebühr pro Anmeldung, plus Aufwand für den Ursprungsnachweis. Dazu kommt der Präferenzzollsatz, wenn er über null liegt.
Beispiel mit fiktiven Annahmen: 30 Pakete pro Tag, 21 Versandtage, im Schnitt 2 Positionen in H7 und 2,5 in H1. 80 Prozent der H1-Positionen haben Präferenzanspruch. Der Dienstleister verlangt 10 Euro pro H1-Anmeldung, der Ursprungsnachweis kostet 0,50 Euro pro Paket, der Präferenzzollsatz beträgt 0 %. Variante A kostet 10 Euro pro Paket (2×3 + 2×2), Variante B 17 Euro (0,5×3 + 2,5×2 + 10 + 0,50). Im Monat sind das 6’300 gegenüber 10’710 Euro. Variante B lohnt sich in diesem Beispiel erst, wenn die H1-Anmeldung höchstens 3 Euro kostet.
Unabhängig von der Menge entscheidet die Gebühr pro H1-Anmeldung; die Menge bestimmt nur, wie gross die Differenz im Monat ist. Holen Sie zwei Offerten ein. Ohne IOSS zahlt zudem die Kundin die Einfuhrumsatzsteuer, ausser Sie liefern verzollt und versteuert.
Der Pauschalzoll läuft bis 1. Juli 2028. Die Kommission prüft erstmals bis 1. Oktober 2026, danach monatlich, ob sich Handelsströme verlagern, und kann vorschlagen, alle Waren bis 150 Euro zu erfassen (Art. 3 VO (EU) 2026/382). Bauen Sie deshalb keinen Prozess, der nur mit der heutigen Ausnahme rentiert.
Gegenüberstellung
Präferenzweg rechnet sich erst bei höchstens 3 € pro H1-Anmeldung
Variante A · Postkanal oder IOSS (H7)
10 €
- 2 Positionen × 3 € Zoll
- 2 Positionen × 2 € Gebühr
- Pro Monat: 6’300 €
Variante B · H1 ohne IOSS, mit Präferenz
17 €
- 0,5 Positionen ohne Präferenz × 3 € Zoll
- 2,5 Positionen × 2 € Gebühr
- 10 € pro H1-Anmeldung, 0,50 € Ursprungsnachweis
- Pro Monat: 10’710 €
Vorlage und KI-Skill zur Anleitung
EU-Zoll für Kleinsendungen
Der Rechner zählt die Warenpositionen einer EU-Bestellung und rechnet Pauschalzoll und Bearbeitungsgebühr für zwei Versandwege.
KI-Skill
Der KI-Skill prüft Ihre Artikelliste auf die EU-Produktkennungen und rechnet Zoll und Gebühr pro Bestellung für beide Versandwege. Für Microsoft 365 Copilot, ChatGPT und Claude.
Alles zur Vorlage auf einer Seite: Inhalt, Anleitung und häufige Fragen →
Checkliste
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Häufige Fehler
Pro Paket statt pro Position rechnen. Eine Bestellung mit drei verschiedenen Tarifnummern kostet ab November 15 Euro, nicht 5 Euro.
Die Gebühr beim Präferenzweg vergessen. Auch mit Präferenz und auch über 150 Euro fallen ab 1. November 2026 2 Euro pro Position an.
Präferenz mit IOSS kombinieren wollen. Mit IOSS gilt der Pauschalzoll immer. Präferenz gibt es nur ohne IOSS in H1.
Allgemeine Warenbeschreibungen. «Gift» oder «accessories» reichen nicht. Die Beschreibung muss Material und Verwendung nennen.
Herstellerreferenz leer lassen, weil keine EAN existiert. Die Herstellerreferenz ist immer Pflicht. Die EAN nur, wenn es eine gibt.
Ursprung mit Präferenzursprung verwechseln. Ein in der Schweiz konfektioniertes Produkt hat nicht automatisch Präferenzursprung. Massgebend sind die Ursprungsregeln des Abkommens.
Wann Sie Fachleute beiziehen
Ziehen Sie eine Zolldeklarantin oder einen Zollberater bei, wenn Sie Ihre Artikel noch nie in den 10-stelligen TARIC eingereiht haben oder den Präferenzursprung Ihrer Waren nicht belegen können. Eine Fachperson braucht es auch, wenn Sie den Wechsel von IOSS zu H1 ohne IOSS prüfen. Für Fragen zum Ursprung und zur Bewilligung als ermächtigter Ausführer ist die BAZG zuständig. Erste Auskunft zu Exportfragen gibt Switzerland Global Enterprise. Fragen zur Mehrwertsteuer in der EU, etwa zu IOSS, Fiskalvertretung oder MWST auf der Gebühr, klären Sie mit einer Steuerberatung mit EU-Praxis.
Häufige Fragen
Quellen
- Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hinsichtlich der Abschaffung der schwellenbasierten Zollbefreiung, ABl. L vom 18.2.2026. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/382/oj (Wortlaut abgerufen über das Amt für Veröffentlichungen, 26.10.2026)
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 der Kommission vom 30. April 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, ABl. L vom 1.7.2026. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2026/1022/oj (abgerufen 26.10.2026)
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152 der Kommission vom 21. September 2026 zur Festlegung der Höhe der Bearbeitungsgebühr der Union, ABl. L vom 22.10.2026. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2026/2152/oj (abgerufen 26.10.2026)
- Verordnung (EU) 2026/2108 zur Festlegung des Zollkodex der Union (neuer Zollkodex), in Kraft seit 20.9.2026. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/2108/oj (Metadaten abgerufen 26.10.2026)
- Europäische Kommission, DG TAXUD: Customs Guidance on the EUR 3 customs duty, Version vom 5.10.2026. https://taxation-customs.ec.europa.eu/document/download/053e5b4e-f0be-4f20-9a23-3e3b659a6676_en?filename=Customs%20Guidance%20on%20EUR%203%20customs%20duty.pdf (abgerufen 26.10.2026)
- Europäische Kommission: Guidance and legal text on the temporary flat fee on low-value imports, 8.6.2026. https://taxation-customs.ec.europa.eu/news/guidance-and-legal-text-temporary-flat-fee-low-value-imports-which-will-apply-until-1-july-2028-2026-06-08_en (abgerufen 26.10.2026)
- Europäische Kommission: EU Customs Reform. https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs/eu-customs-reform_en (abgerufen 26.10.2026)
- Rat der EU: Neue Zollvorschriften für kleine Pakete: Rat gibt endgültig grünes Licht, Pressemitteilung vom 11.2.2026. https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2026/02/11/council-gives-final-green-light-to-new-customs-duty-rules-for-small-parcels/ (abgerufen 26.10.2026)
- Die Post: EU Customs Reform 2026, aktualisiert 9.10.2026. https://www.post.ch/en/pages/eu-customs-reform-2026 (abgerufen 26.10.2026)
- Die Post: EU-Zollreform 2026 für Online-Händler, 21.10.2026. https://international.post.ch/en/blog/eu-customs-reform-ecommerce (abgerufen 26.10.2026)
- Switzerland Global Enterprise: EU-Pauschalzoll für Kleinsendungen, Neuerungen ab Juli 2026, 22.6.2026. https://www.s-ge.com/export/de/artikel/export-knowhow/eu-pauschalzoll-fuer-kleinsendungen-neuerungen-ab-juli-2026 (abgerufen 26.10.2026)
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG: Merkblatt Ursprungsnachweise, Stand Juni 2023. https://bazg.admin.ch/bazg/de/home/informationen-firmen/fachmeldungen.msg-id-95628.html (abgerufen 26.10.2026)
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