Gläubiger im Nachlassverfahren: Forderung prüfen, über den Nachlassvertrag abstimmen, Frist wahren

Nach dieser Anleitung melden Sie Ihre Forderung gegen einen Kunden in Nachlassstundung vollständig und fristgerecht an und liefern während der Stundung nur noch gesichert. Sie rechnen das Angebot im Nachlassvertrag gegen die Konkursdividende und geben Ihre Stimme so ab, dass sie zählt.

Redaktion Vortrieb30. Oktober 202615 Min. Lesezeit

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Für wen
Leitung Finanzen, Debitorenbuchhaltung und Kreditmanagement von KMU mit 10 bis 200 Mitarbeitenden, deren Kunde in Nachlassstundung ist
Zeitbedarf
2 Stunden für Forderungseingabe und Belege, 1 Stunde für Quotenvergleich und Stimmabgabe
Rechtsgrundlage
Art. 33, 35, 293a, 293c, 294, 295b, 296 bis 298, 300, 303, 305 bis 307, 310 und 315 SchKG; Art. 102 und 104 OR; Art. 145, 251 und 321 ZPO
Stand
Oktober 2026

Kurz gesagt

Ist Ihr Kunde in Nachlassstundung, können Sie ihn nicht mehr betreiben, und der Zinsenlauf für Ihre ungesicherte Forderung endet mit der Bewilligung der Stundung. Der Sachwalter fordert die Gläubiger im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben. Wer das versäumt, stimmt über den Nachlassvertrag nicht mit, ist aber an einen bestätigten Vertrag trotzdem gebunden. Lieferungen während der Stundung sind nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn der Sachwalter zugestimmt hat. Angenommen ist der Nachlassvertrag, wenn bis zum Bestätigungsentscheid die Mehrheit der Gläubiger mit mindestens zwei Dritteln der Forderungen zustimmt oder ein Viertel der Gläubiger mit mindestens drei Vierteln. Wer nicht abstimmt, zählt faktisch als Nein. Vergleichen Sie das Angebot mit der Konkursdividende nach Höhe und Zahlungszeitpunkt. Wer Bürgen oder Garanten hat und zustimmen will, muss sie mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung informieren und ihnen die Abtretung gegen Zahlung anbieten.

Die Fristen und Zahlen auf einen Blick

Position Wert oder Frist Quelle
Provisorische Stundung höchstens vier Monate; gleiche Wirkungen wie die definitive Art. 293a Abs. 2, Art. 293c Abs. 1 SchKG
Definitive Stundung vier bis sechs Monate; verlängerbar auf zwölf, in komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate Art. 294 Abs. 1, Art. 295b Abs. 1 SchKG
Wirkungen für Sie keine Betreibung, kein Arrest, Zinsenlauf endet, Verjährung steht still Art. 297 Abs. 1, 3, 6, 7 SchKG
Schuldenruf Forderung innert eines Monats eingeben, sonst kein Stimmrecht Art. 300 Abs. 1 SchKG
Fristbeginn Veröffentlichung im SHAB ist massgebend Art. 35 Abs. 1 SchKG
Lieferung während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters Masseverbindlichkeit Art. 310 Abs. 2 SchKG
Bürgen und Garanten bei Zustimmung mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung informieren BGE 121 III 191 zu Art. 303 Abs. 2 SchKG
Quorum Mehrheit der Gläubiger und zwei Drittel der Forderungen oder ein Viertel und drei Viertel Art. 305 Abs. 1 SchKG
Bestrittene Forderung Klage innert 20 Tagen nach Fristansetzung durch das Nachlassgericht Art. 315 Abs. 1 SchKG, OGer ZH PS130137
Beschwerde gegen den Entscheid Beschwerde nach ZPO innert 10 Tagen ab Zustellung, Gerichtsferien gelten nicht Art. 307 Abs. 1 SchKG, Art. 251 lit. a, 321 Abs. 2, 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Bezirksgericht Zürich EC230046
Beispiel GZO AG Spital Wetzikon schriftliche Stimmabgabe bis 7. November 2026; Stundung bis 19. Dezember 2026 GZO, Gläubiger-Updates, Sachwalter GZO

Auf einen Blick

Die drei Fristen für Gläubiger im Nachlassverfahren

1 MonatForderung eingeben, ab Schuldenruf im SHAB
10 Tagevor der Versammlung Bürgen und Garanten informieren, wenn Sie zustimmen
20 TageKlagefrist für bestrittene Forderungen
  1. 30.04.2024Provisorische StundungStichtag für Betreibungsstopp und Zinsen
  2. 19.12.2024Definitive StundungBezirksgericht Hinwil
  3. 28.10.2026GläubigerversammlungStadthofsaal Uster
  4. 04.11.2026Postaufgabe empfohlenStimmformular eingeschrieben versenden
  5. 07.11.2026StimmfristSchriftliche Abstimmung über den Nachlassvertrag
  6. 19.12.2026Stundung endetLetzte Verlängerung
Quelle: SchKG Art. 300, 303, 315; Sachwalter GZO AG, Unterlagen vom 24.09.2026. Stand Oktober 2026.

01Stellen Sie Stichtag und Sachwalter fest

Die Bewilligung der Stundung macht das Nachlassgericht öffentlich bekannt (Art. 296 SchKG). Suchen Sie die Meldung im SHAB und notieren Sie drei Angaben: das Datum der Bewilligung der provisorischen Stundung, das Nachlassgericht und den Sachwalter mit Adresse. Die provisorische Stundung hat bereits die gleichen Wirkungen wie die definitive (Art. 293c Abs. 1 SchKG).

Das Bewilligungsdatum ist Ihr Stichtag. Ab diesem Tag können Sie gegen den Kunden keine Betreibung einleiten oder fortsetzen, ein Arrest ist ausgeschlossen, Zivilprozesse über Nachlassforderungen werden ausser in dringlichen Fällen sistiert, und Verjährungsfristen stehen still. Der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen hört auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt (Art. 297 SchKG).

Teilen Sie Ihre offenen Posten deshalb sofort in zwei Gruppen: Leistungen bis zum Stichtag und Leistungen danach. Die erste Gruppe wird zur Nachlassforderung. Für die zweite gilt Schritt 3.

Beispiel GZO AG Spital Wetzikon: Das Nachlassgericht am Bezirksgericht Hinwil bewilligte die provisorische Stundung am 30. April 2024 und die definitive am 19. Dezember 2024. Im Juni 2026 wurde sie letztmals bis 19. Dezember 2026 verlängert (Sachwalter GZO, Unterlagen zur Gläubigerversammlung). Das entspricht der Höchstdauer von 24 Monaten, die das Gesetz für besonders komplexe Fälle zulässt (Art. 295b Abs. 1 SchKG).

02Geben Sie Ihre Forderung innert eines Monats ein

Der Sachwalter fordert die Gläubiger öffentlich auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben. Wer das unterlässt, ist bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt (Art. 300 Abs. 1 SchKG). Die Frist läuft ab der Veröffentlichung im SHAB (Art. 35 Abs. 1 SchKG). Bekannte Gläubiger erhalten zusätzlich einen uneingeschriebenen Brief. Warten Sie nicht darauf.

Die Eingabe enthält:

  • Kapital pro Rechnung mit Rechnungsnummer, Datum und Fälligkeit
  • Verzugszins von 5 Prozent (Art. 104 Abs. 1 OR) ab Mahnung oder vereinbartem Verfalltag (Art. 102 OR), längstens bis zum Stichtag
  • Belege: Bestellung oder Vertrag, Lieferschein oder Leistungsnachweis, Rechnung, Mahnungen, Kontoauszug
  • Sicherheiten wie Pfänder, Bürgschaften, Garantien

Senden Sie die Eingabe eingeschrieben und bewahren Sie den Beleg auf. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis die Frist verpasst, kann um Wiederherstellung ersuchen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).

Belege zählen. Im Fall GZO meldeten 408 Lieferanten, Dienstleister und diverse Gläubiger CHF 15’030’415 an. Anerkannt waren beim Stand vom 24. August 2026 CHF 6’042’198, bestritten CHF 8’988’217, also rund 60 Prozent der angemeldeten Summe. Die Gründe nennen die Unterlagen nicht (Sachwalter GZO). Prüfen Sie bei der Akteneinsicht vor der Gläubigerversammlung, ob und in welcher Höhe Ihre Forderung anerkannt ist.

Fall GZO AG

Lieferanten: mehr bestritten als anerkannt

Angemeldet von 408 Lieferanten, Dienstleistern und diversen GläubigernCHF 15’030’415
BestrittenCHF 8’988’217
AnerkanntCHF 6’042’198
Quelle: Sachwalter GZO AG, Information der Sachwalter vom 24.09.2026, Forderungen der 3. Klasse, Stand 24.08.2026.

03Liefern Sie während der Stundung nur gesichert

Der Kunde darf seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen (Art. 298 Abs. 1 SchKG). Für Sie zählt, wer der neuen Bestellung zugestimmt hat.

Verbindlichkeiten, die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangen werden, verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Das gilt auch für Gegenforderungen aus Dauerschuldverhältnissen, soweit der Kunde mit Zustimmung des Sachwalters Leistungen bezogen hat (Art. 310 Abs. 2 SchKG). Ohne Zustimmung entsteht eine gewöhnliche Nachlassforderung, und der Nachlassvertrag gilt auch für sie (Art. 310 Abs. 1 SchKG).

Verlangen Sie deshalb vor jeder Lieferung eine schriftliche Zustimmung des Sachwalters, bei laufenden Lieferungen für den ganzen Rahmen. Ohne Zustimmung liefern Sie nur gegen Vorauszahlung.

Auch die Masse ist keine Garantie. In einem Berner Konkurs nach vorausgegangenem Nachlassverfahren erhielten die Massagläubiger nur eine Dividende von 16,82 Prozent (Obergericht Bern, ABS 21 280, E. 18.4). Halten Sie die Zahlungsziele kurz.

Bei Dauerschuldverhältnissen wie Wartungs- oder Mietverträgen kann der Kunde mit Zustimmung des Sachwalters jederzeit kündigen, wenn sonst der Sanierungszweck vereitelt würde. Ihre Entschädigung dafür gilt als Nachlassforderung (Art. 297a SchKG).

04Rechnen Sie Nachlassdividende gegen Konkursdividende

Das Nachlassgericht bestätigt den Vertrag nur, wenn der Wert der angebotenen Leistungen im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners steht. Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag müssen zudem die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten (Art. 306 Abs. 1 SchKG). Massstab der Sachwalter im Fall GZO: Die Gläubiger müssen mutmasslich bessergestellt werden als im Konkurs.

Vergleichen Sie nicht nur Prozente, sondern auch Zeitpunkt und Sicherheit der Zahlung. Das Angebot der GZO AG besteht aus einer Festdividende 1 von 29,0 Prozent, spätestens 45 Tage nach Inkrafttreten, einer Festdividende 2 von 10,3 Prozent am elften Jahrestag und Top-up-Dividenden. Seit dem Vergleich mit der Steiner AG und der H56 Immo AG vom 28. Oktober 2026 ist die erste Top-up-Dividende auf 6,4 Prozent beziffert: Sofort ausbezahlt würden 35,4 Prozent, fest zugesichert sind insgesamt 45,7 Prozent. Der Vergleich gilt nur, wenn das Gericht den Nachlassvertrag rechtskräftig bestätigt (GZO, Gläubiger-Updates). Weitere Top-ups sind nicht beziffert. Für den Konkurs schätzen die Sachwalter 17,7 bis 21,3 Prozent, mit Auflösung einer Rückstellung 23,1 bis 29,3 Prozent. Eine Abschlagszahlung sei kaum vor Mitte 2028 oder Anfang 2029 realistisch, die Verfahrensdauer betrage etwa fünf bis zehn Jahre (Sachwalter GZO).

Beispiel der Redaktion für eine anerkannte Forderung von CHF 100’000: Festdividende 1 und erste Top-up-Dividende bringen zusammen CHF 35’400 als sofortige Barausschüttung. Festdividende 2 bringt CHF 10’300 nach elf Jahren, bei einem angenommenen Abzinsungssatz von 3 Prozent heute CHF 7’441 wert. Zusammen CHF 42’841, ohne weitere Top-ups. Im Konkurs wären es CHF 17’700 bis 21’300, eine erste Abschlagszahlung kaum vor Mitte 2028. Der Satz von 3 Prozent ist eine Annahme.

Rechenbeispiel

CHF 100’000 Forderung: Nachlassvertrag gegen Konkurs

Nachlassvertrag · Barwert

CHF 42’841

  • CHF 35’400 sofort, inklusive Top-up 1 von 6,4 %
  • CHF 10’300 nach elf Jahren, heute CHF 7’441
  • gilt nur bei rechtskräftiger Bestätigung
vs

Konkurs · nominal

CHF 17’700 bis 21’300

  • Abschlagszahlung kaum vor Mitte 2028
  • Verfahren etwa fünf bis zehn Jahre
Beispiel der Redaktion, Quoten laut Sachwalter GZO AG; Abzinsungssatz 3 % als Annahme.

05Sichern Sie Bürgschaften und Garantien

Haben Sie neben dem Kunden weitere Schuldner, etwa einen Solidarbürgen, eine Garantie der Muttergesellschaft oder einen Mitschuldner, prüfen Sie diese Sicherheiten vor der Abstimmung.

Stimmen Sie dem Nachlassvertrag zu, behalten Sie Ihre Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Garanten nur, wenn Sie diese mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung über Ort und Zeit informiert und ihnen die Abtretung Ihrer Forderung gegen Zahlung angeboten haben (Art. 303 Abs. 2 SchKG nach BGE 121 III 191). Die Voraussetzungen gelten zusammen. Wer sie versäumt, verliert die Rechte gegen den Mitverpflichteten. Auch eine AHV-Ausgleichskasse verlor so ihre Schadenersatzansprüche gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied (Eidgenössisches Versicherungsgericht, H 162/01 vom 15.09.2005).

Sobald die Einladung eintrifft, schreiben Sie jedem Mitverpflichteten eingeschrieben mit Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung und bieten die Abtretung gegen Zahlung an.

Wer dem Nachlassvertrag nicht zustimmt, wahrt sämtliche Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Garanten (Art. 303 Abs. 1 SchKG). Statt der Mitteilung können Sie die Mitverpflichteten auch ermächtigen, an Ihrer Stelle über die Zustimmung zu entscheiden (Art. 303 Abs. 3 SchKG). Im Fall GZO lag die Gläubigerversammlung am 28. Oktober 2026; die Mitteilung hätte bis 18. Oktober erfolgen müssen. Wer sie versäumt hat und Rechte gegen Mitverpflichtete hat, klärt vor einer Zustimmung mit einer Anwältin oder einem Anwalt, ob er zustimmt.

Der Nachlassvertrag der GZO AG weist in Ziffer 8.2 ausdrücklich auf Art. 303 SchKG hin. Pfandforderungen sind vom Nachlassvertrag ausgenommen, soweit das Pfand sie deckt (Art. 310 Abs. 1 SchKG).

06Stimmen Sie fristgerecht und gültig ab

Angenommen ist der Nachlassvertrag, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid die Mehrheit der Gläubiger zugestimmt hat, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags der Forderungen vertreten, oder ein Viertel der Gläubiger mit mindestens drei Vierteln des Gesamtbetrags (Art. 305 Abs. 1 SchKG).

Darum zählt auch eine kleine Forderung. Bei der GZO AG sind 408 der 666 Gläubiger der dritten Klasse Lieferanten, Dienstleister und diverse Gläubiger (Anzahl laut Sachwaltern indikativ). Sie halten aber nur 2,8 Prozent der anerkannten Forderungen von CHF 213’579’552. Beim Kopfquorum fallen sie ins Gewicht.

Stimmberechtigt sind laut Sachwaltern die Gläubiger ungesicherter, nicht privilegierter Forderungen. Enthaltung bedeutet Nichtzustimmung (Sachwalter GZO). Ob und mit welchem Betrag bestrittene Forderungen mitzählen, entscheidet das Nachlassgericht (Art. 305 Abs. 3 SchKG).

So zählt Ihre Stimme:

  • Formular gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigt unterschreiben oder Vollmacht beilegen
  • früh versenden, eingeschrieben

Beispiel GZO: Die Gläubigerversammlung fand am 28. Oktober 2026 in Uster statt und fasste keine Beschlüsse. Abgestimmt wird schriftlich bis 7. November 2026, einem Samstag; wer keine Zustimmungserklärung einreicht, lehnt ab. Ob Eingang oder Poststempel zählt, legen die Unterlagen nicht fest. Geben Sie das Formular deshalb spätestens am Mittwoch, 4. November, eingeschrieben auf. Die Sachwalter reichen ihren Bericht bis 4. Dezember 2026 beim Nachlassgericht ein (GZO, Gläubiger-Updates).

Abstimmung

So zählt Ihre Stimme

Variante aMehrheit der Köpfeund mindestens zwei Drittel der Forderungen.
Variante bEin Viertel der Köpfeund mindestens drei Viertel der Forderungen.
AchtungEnthaltung zählt als NeinWer nicht abstimmt, stimmt faktisch dagegen.
AchtungUnterschrift prüfenZeichnungsberechtigt laut Handelsregister oder mit Vollmacht.
Quelle: Art. 305 Abs. 1 SchKG; Sachwalter GZO AG, Unterlagen vom 24.09.2026.

07Verfolgen Sie Bestätigung, Klagefrist und Auszahlung

Nach der Abstimmung entscheidet das Nachlassgericht über die Bestätigung. Der Entscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 307 Abs. 1 SchKG). Die Frist beträgt 10 Tage ab Zustellung, die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 251 lit. a, 321 Abs. 2 und 145 Abs. 2 lit. b ZPO). So steht es etwa in der Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts Zürich (EC230046).

Ist Ihre Forderung bestritten, setzt Ihnen das Nachlassgericht bei der Bestätigung eine Frist von 20 Tagen zur Klage am Ort des Nachlassverfahrens (Art. 315 Abs. 1 SchKG; OGer ZH PS130137). Klagen Sie nicht rechtzeitig, verlieren Sie die Sicherstellung der Dividende. Tragen Sie den Fristablauf am Tag der Zustellung ein. Die Dividende auf bestrittene Forderungen hält die GZO AG zurück, bis die Forderung geklärt ist.

Der bestätigte Vertrag ist für alle Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Art. 310 Abs. 1 SchKG). Das gilt auch, wenn Sie Nein gestimmt oder gar nicht eingegeben haben. Wird der Vertrag nicht angenommen oder nicht bestätigt, droht der Konkurs. Die GZO AG rechnet für diesen Fall mit einer kurzfristigen Einstellung des Spitalbetriebs (GZO).

Buchen Sie nach der Bestätigung den Verzichtsteil aus und überwachen Sie die Zahlungstermine. Bei der GZO AG laufen die Festdividende 2 und mögliche Top-up-Dividenden bis zum elften Jahrestag.

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Checkliste

  • SHAB-Meldung gefunden, Bewilligungsdatum, Nachlassgericht und Sachwalter notiert
  • Offene Posten nach Stichtag getrennt: vor der Stundung und danach
  • Betreibungen und Mahnläufe für den Kunden gestoppt
  • Eingabefrist aus dem Schuldenruf berechnet und im Kalender eingetragen
  • Forderung mit Kapital, Verzugszins bis Stichtag und Belegen eingeschrieben eingegeben
  • Anerkennung der Forderung bei der Akteneinsicht oder beim Sachwalter geprüft
  • Neue Lieferungen nur mit schriftlicher Zustimmung des Sachwalters oder gegen Vorauszahlung
  • Nachlassdividende und Konkursdividende nach Betrag und Zahlungszeitpunkt verglichen
  • Bürgen, Garanten und Mitschuldner mindestens zehn Tage vor der Versammlung eingeschrieben informiert
  • Stimmformular zeichnungsberechtigt unterschrieben und vor der Frist eingeschrieben versandt
  • Bestätigungsentscheid, Beschwerdefrist und allfällige Klagefrist von 20 Tagen überwacht
  • Verzichtsteil ausgebucht, Zahlungstermine der Dividenden im Debitorenmonitoring hinterlegt

Häufige Fehler

Rechnungen ohne Belege eingeben. Im Fall GZO ist rund 60 Prozent der Summe bestritten, die Lieferanten, Dienstleister und diverse Gläubiger angemeldet haben. Vollständige Belege mit Lieferschein und Bestellung machen eine Bestreitung schwerer.

Ohne Zustimmung weiterliefern. Eine mündliche Zusage der Geschäftsleitung des Kunden reicht nicht. Nur die Zustimmung des Sachwalters macht die Forderung zur Masseverbindlichkeit.

Nicht abstimmen. Wer schweigt, zählt nicht als Ja. Bei Abstimmungen, die nach Köpfen und Franken rechnen, entscheidet jede Stimme mit.

Bürgen vergessen. Wer zustimmt, ohne die Mitverpflichteten zehn Tage vor der Versammlung zu informieren, verliert seine Rechte gegen sie.

Wann Sie Fachleute beiziehen

Ist Ihre Forderung bestritten oder geht es um einen hohen Betrag, ziehen Sie vor Ablauf der 20 Tage eine Anwältin oder einen Anwalt für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht bei. Dasselbe gilt bei Bürgschaften, Garantien, Eigentumsvorbehalten und Verrechnung mit Gegenforderungen, für die das Gesetz auf die Regeln im Konkurs verweist (Art. 297 Abs. 8 SchKG). Fragen zum Verfahren und zum Stand Ihrer Forderung beantwortet der Sachwalter. Für die Ausbuchung und die Wertberichtigung im Abschluss sprechen Sie mit Ihrer Treuhänderin oder Ihrem Treuhänder.

Häufige Fragen

Ihre Stimme fehlt, und das wirkt wie ein Nein. Die Sachwalter der GZO AG schreiben ausdrücklich: Stimmenthaltung bedeutet Nichtzustimmung. Angenommen ist der Vertrag nur mit der Mehrheit nach Köpfen und Forderungsbetrag (Art. 305 Abs. 1 SchKG). Wird er bestätigt, gilt er trotzdem auch für Sie.

Einen Monat ab der Veröffentlichung des Schuldenrufs im SHAB (Art. 300 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 SchKG). Wer zu spät eingibt, verliert das Stimmrecht über den Nachlassvertrag. War die Säumnis unverschuldet, können Sie um Wiederherstellung der Frist ersuchen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).

Ja, aber nur mit schriftlicher Zustimmung des Sachwalters oder gegen Vorauszahlung. Mit Zustimmung ist Ihre Forderung im späteren Konkurs eine Masseverbindlichkeit (Art. 310 Abs. 2 SchKG) und wird bei der Verteilung vorab getilgt (Obergericht Bern, ABS 21 280, E. 19.2). Ohne Zustimmung fällt sie unter den Nachlassvertrag. Auch Massagläubiger erhalten aber nicht immer alles.

Das Gesetz garantiert es nicht. Das Nachlassgericht prüft, ob der Wert der angebotenen Leistungen im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners steht (Art. 306 Abs. 1 SchKG). Die Sachwalter der GZO AG verlangen zusätzlich, dass die Gläubiger mutmasslich bessergestellt werden als im Konkurs. Prüfen Sie deshalb Zeitpunkt und Sicherheit der Zahlungen. Bei der GZO AG stehen 39,3 bis 47,5 Prozent, teils erst am elften Jahrestag fällig, gegen geschätzte 17,7 bis 29,3 Prozent im Konkurs mit einer ersten Abschlagszahlung kaum vor Mitte 2028.

Quellen

  1. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Art. 33, 35, Stand 1. Januar 2026. Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de (abgerufen 26.10.2026)
  2. SchKG, Änderung vom 21. Juni 2013 (Sanierungsrecht), AS 2013 4111, in Kraft seit 1. Januar 2014: Art. 293a, 293c, 294, 295b, 296, 297, 297a, 298, 300, 305, 306, 307, 310. Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2013/757/de (abgerufen 26.10.2026)
  3. Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 102, 104, Stand 1. Januar 2026. Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de (abgerufen 26.10.2026)
  4. Bundesgericht, BGE 121 III 191 vom 31. Mai 1995 (Art. 303 Abs. 2 SchKG). https://servat.unibe.ch/dfr/bge/c3121191.html (abgerufen 26.10.2026)
  5. Eidgenössisches Versicherungsgericht, Urteil H 162/01 vom 15. September 2005 (Art. 303 SchKG). https://servat.unibe.ch/dfr/bger/2005/050915_H_162-2001.html (abgerufen 26.10.2026)
  6. Obergericht des Kantons Zürich, Urteil PS130137 vom 27. September 2013 (Art. 315 SchKG). https://entscheidsuche.ch/docs/ZH_Obergericht/ZH_OG_001_PS130137_2013-09-27.pdf (abgerufen 26.10.2026)
  7. Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss PS250174 vom 3. September 2025 (Schuldenruf, Stimmrecht, GZO AG). https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PS250174-O3_01.pdf (abgerufen 26.10.2026)
  8. Bezirksgericht Zürich, Nachlassgericht, Urteil EC230046 vom 19. Dezember 2025. https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EC230046-L.pdf (abgerufen 26.10.2026)
  9. Obergericht des Kantons Bern, Entscheid ABS 21 280 vom 24. Januar 2022 (Massaschulden aus Nachlassverfahren). https://files.entscheidsuche.ch/chunks/BE/OG/007/ABS-2021-280_2022-01-24.pdf (abgerufen 26.10.2026)
  10. Sachwalter GZO AG, Information der Sachwalter vom 24. September 2026 und Unterlagen zur Gläubigerversammlung vom 28. Oktober 2026. https://sachwalter-gzo.ch/fileadmin/user_upload/GZO_AG_-_Unterlagen_zur_Glaeubigerversammlung_vom_28._Oktober_2026__Booklet___ID_4635042_.pdf (abgerufen 26.10.2026)
  11. Sachwalter GZO AG, Publikation Gläubigerversammlung, SHAB und Amtsblatt Kanton Zürich vom 25. September 2026, Meldungsnummer NA11-0000001519. https://sachwalter-gzo.ch/fileadmin/user_upload/NA11-0000001519.pdf (abgerufen 26.10.2026)
  12. GZO AG Spital Wetzikon, Gläubiger-Updates (Archiv), Stand 28. Oktober 2026. https://www.gzo.ch/ueber-uns/aktuell/nachlassstundung/glaeubiger-updates-archiv (abgerufen 29.10.2026)
  13. Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272, Art. 145, 251, 321. Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de (abgerufen 26.10.2026)

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