Strom und Gas 2027/28: Markt oder Grundversorgung entscheiden
Nach dieser Anleitung entscheiden Sie pro Verbrauchsstätte, ob Sie Strom weiter in der Grundversorgung beziehen oder in den freien Markt wechseln, und Sie kennen alle Termine für das Lieferjahr 2028. Für den Gasbezug legen Sie ein Notfallblatt an, das in einer Mangellage sofort greift.

- Für wen
- Leitung Einkauf und Finanzen in KMU mit mindestens 100 MWh Stromverbrauch pro Verbrauchsstätte oder mit Gasbezug
- Zeitbedarf
- 1 Tag für Verbrauchsanalyse und Angebotsvergleich, 2 Stunden für das Notfallblatt Gas
- Rechtsgrundlage
- StromVG (SR 734.7) Art. 6, 12, 14; StromVV (SR 734.71) Art. 4, 7b, 11; Entwürfe der Verordnungen zur Gas-Bewirtschaftung in einer Mangellage (Vernehmlassung bis 13.10.2026)
- Stand
- Oktober 2026
Kurz gesagt
Verbrauchsstätten mit mindestens 100 MWh Jahresverbrauch dürfen ihren Stromlieferanten frei wählen. Wer das will, teilt es dem Verteilnetzbetreiber bis zum 31. Oktober mit, der Netzzugang gilt dann ab 1. Januar des Folgejahres (Art. 11 Abs. 2 StromVV). Der Schritt ist endgültig: Die Lieferpflicht des Netzbetreibers entfällt, eine Rückkehr in die Grundversorgung gibt es nicht. Für das Lieferjahr 2027 endet die Frist am Samstag, 31.10.2026. Ohne unterschriftsreife Angebote und Freigabe der Geschäftsleitung ist das zu knapp. Der realistische Entscheid betrifft 2028: Die Tarife erscheinen bis 31.08.2027, die Meldefrist endet am Sonntag, 31.10.2027. Vergleichen Sie nur den Energieteil, denn das Netznutzungsentgelt zahlen Sie in beiden Fällen (Art. 14 Abs. 2 StromVG). Der Energietarif der Grundversorgung sinkt 2027 bei vielen Versorgern, der Preisanstieg im Grosshandel seit März 2026 wirkt erst später (ElCom). Für Gas fehlt ein eigenes Versorgungsgesetz. Der Bund bereitet aber Verordnungen für Umschaltung, Kontingentierung und Temperaturvorgaben vor (Bundesrat).
Die Fristen und Zahlen auf einen Blick
| Punkt | Wert oder Regel | Quelle |
|---|---|---|
| Schwelle für den Netzzugang | mindestens 100 MWh pro Verbrauchsstätte und Jahr; darunter feste Endverbraucher ohne Wahlrecht | Art. 6 Abs. 2 und 6 StromVG, Art. 11 Abs. 2 StromVV |
| Massgebender Verbrauch | letzte 12 Monate vor der letzten Ablesung, bezogene plus selbst erzeugte Energie | Art. 11 Abs. 1 StromVV |
| Meldefrist | 31. Oktober, Netzzugang ab 1. Januar des Folgejahres | Art. 11 Abs. 2 StromVV |
| Frist Lieferjahr 2027 | Samstag, 31.10.2026 | Art. 11 Abs. 2 StromVV, Kalender |
| Frist Lieferjahr 2028 | Sonntag, 31.10.2027 | Art. 11 Abs. 2 StromVV, Kalender |
| Rückkehr in die Grundversorgung | ausgeschlossen, Lieferpflicht entfällt endgültig | Art. 11 Abs. 2 StromVV, ElCom, Fragen und Antworten |
| Tarifpublikation | bis 31. August für das Folgejahr | Art. 7b Abs. 1 StromVV |
| Haushalt H4, 2027 | 26,5 Rp./kWh im Median, rund 4 % tiefer; davon Energie 11,35 Rp./kWh | ElCom, 08.09.2026 |
| Mittlere Betriebe, 2027 | Energiepreise sinken, Netzkosten inklusive Messung steigen leicht | ElCom, 08.09.2026 |
| Netzbetreiber | rund 580, Tarife variieren zum Teil erheblich | ElCom, 08.09.2026 |
| Netznutzungsentgelt | zahlen Endverbraucher je Ausspeisepunkt, auch im Markt | Art. 14 Abs. 2 StromVG |
| Lieferantenwechsel | Netzbetreiber dürfen bei einem Wechsel auf den vertraglichen Kündigungstermin keine Wechselkosten verlangen | Art. 12 Abs. 3 StromVG |
| Stromabkommen Schweiz-EU | Eckwert: Grundversorgung künftig bis 50 MWh; im Parlament, nicht in Kraft | Bundesrat, 28.01.2026, UREK-S, 23.06.2026 |
| Gasmangellage | Entwürfe für Umschaltung von Zweistoffanlagen, Verwendungsbeschränkungen und Kontingentierung; Vernehmlassung bis 13.10.2026 | Bundesrat, 24.06.2026 |
| Gas-Solidaritätsabkommen | Schweiz, Deutschland, Italien; in Kraft seit 22.05.2026 | Bundesrat, 24.06.2026 |
Auf einen Blick
Marktzugang Strom: der Fahrplan für das Lieferjahr 2028
- 31.08.2027Tarife 2028Netzbetreiber veröffentlichen die Tarife der Grundversorgung
- ab 01.09.2027AngeboteMindestens drei Lieferanten mit Lastgang anfragen
- 25.10.2027VersandSchriftlich, mit Empfangsbestätigung
- 31.10.2027MeldefristMitteilung an den Verteilnetzbetreiber
- 01.01.2028LieferbeginnEnergie vom neuen Lieferanten
01Prüfen Sie den Anspruch pro Verbrauchsstätte
Das Wahlrecht hängt nicht an der Firma, sondern an der Verbrauchsstätte. Das ist eine Betriebsstätte, die eine wirtschaftliche und örtliche Einheit bildet und einen eigenen Jahresverbrauch hat, egal wie viele Anschlusspunkte sie hat (Art. 11 Abs. 1 StromVV). Unter 100 MWh gelten Sie als fester Endverbraucher und haben keinen Netzzugang (Art. 6 Abs. 2 und 6 StromVG).
Massgebend ist der Verbrauch der letzten 12 Monate vor der letzten Ablesung. Dazu zählt nicht nur der Bezug ab Netz, sondern auch selbst erzeugter Strom, etwa aus der eigenen Photovoltaik. Verschiedene Endverbraucher dürfen sich nicht zusammenschliessen, um die Schwelle zu erreichen (ElCom, Fragen und Antworten).
Beispiel (fiktive Beispiel AG): Das Werk bezieht 400’000 kWh ab Netz und verbraucht 20’000 kWh aus der eigenen PV-Anlage. Massgebend sind 420’000 kWh, das Werk hat Anspruch. Das Aussenlager derselben Firma kommt auf 85’000 kWh und bleibt in der Grundversorgung.
Liegt eine Verbrauchsstätte knapp über 100 MWh, prüfen Sie die Prognose. Effizienzprojekte senken den Verbrauch später vielleicht unter die Schwelle. An der Endgültigkeit eines Austritts ändert das nichts.
02Legen Sie fest, für welches Lieferjahr Sie entscheiden
Die Mitteilung an den Verteilnetzbetreiber erfolgt bis zum 31. Oktober (Art. 11 Abs. 2 StromVV). Für 2027 ist das Samstag, der 31.10.2026. Ob der Versand oder der Eingang zählt und ob eine Frist am Wochenende auf Montag rutscht, regelt die StromVV nicht ausdrücklich. Planen Sie deshalb den Eingang vor der Frist.
Melden Sie für 2027 nur, wenn alle drei Punkte erfüllt sind: unterschriftsreifes Angebot, schriftliche Freigabe der Geschäftsleitung, Versand mit Eingang bis Freitag, 30.10.2026. Fehlt etwas, bleiben Sie 2027 in der Grundversorgung und entscheiden sauber für 2028.
Für 2028 sieht der Fahrplan so aus:
- bis 31.08.2027: Netzbetreiber veröffentlichen die Tarife 2028 (Art. 7b Abs. 1 StromVV)
- ab September 2027: Angebote einholen
- Mitte Oktober 2027: Entscheid der Geschäftsleitung
- Montag, 25.10.2027: Versand der Mitteilung (Empfehlung)
- Sonntag, 31.10.2027: Meldefrist
- Mitte November 2027: spätestens jetzt ist klar, ob Differenzen mit dem Netzbetreiber bestehen (ElCom)
- 01.01.2028: Lieferbeginn im Markt
Nutzen Sie den Winter für die Vorarbeit: Lastgang beschaffen, Verbrauch je Verbrauchsstätte bereinigen, interne Zuständigkeit klären.
03Rechnen Sie nur mit dem Energieteil
Ihr Strompreis besteht aus Energie, Netznutzung, Messung, Netzzuschlag, Stromreserve sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Im Markt kaufen Sie nur die Energie bei einem Lieferanten ein. Das Netznutzungsentgelt zahlen Sie weiter je Ausspeisepunkt (Art. 14 Abs. 2 StromVG).
Wie gross der Energieteil ist, zeigt der Haushalt H4 der ElCom: 2027 im Median 26,5 Rp./kWh total, davon 11,35 Rp./kWh Energie (ElCom). Für mittlere Betriebe gilt laut ElCom ein ähnliches Bild: Die Energiepreise sinken, die Netzkosten inklusive Messkosten steigen leicht. Weil die rund 580 Netzbetreiber zum Teil erheblich unterschiedliche Tarife haben, hilft ein Landesmittel für Ihren Entscheid nicht. Sie brauchen den Tarif Ihres Netzgebiets.
Holen Sie diesen aus dem Tarifblatt Ihres Netzbetreibers oder aus dem Tarifvergleich der ElCom. Die ElCom führt Betriebsprofile wie C3 (150’000 kWh, 50 kW), C4 (500’000 kWh, 150 kW, Niederspannung) und C6 (1’500’000 kWh, 400 kW) (ElCom, Wegleitung Tarife 2027). Wählen Sie das Profil, das Ihrem Verbrauch und Ihrer Leistung am nächsten kommt, und rechnen Sie danach mit Ihren eigenen Mengen.
Beispiel: Der Energietarif der Grundversorgung beträgt im Netzgebiet der Beispiel AG 12,0 Rp./kWh (fiktiver Wert). Bei 420’000 kWh kostet die Energie CHF 50’400 pro Jahr.
04Holen Sie vergleichbare Marktangebote ein
Fragen Sie mindestens drei Lieferanten an und geben Sie allen dieselben Daten: Lastgang der letzten 12 Monate, Verbrauchsstätte, Zählpunkt, gewünschte Laufzeit, Lieferbeginn. Verlangen Sie Preise ohne MWST und getrennt nach Energie, Herkunftsnachweis und Grundgebühr.
Vergleichen Sie drei Produktarten. Fixpreis: ein Preis für die ganze Laufzeit. Tranchen: Sie fixieren Teilmengen zu verschiedenen Zeitpunkten, der Rest bleibt offen. Spotindexiert: Der Preis folgt dem Grosshandel. Prüfen Sie zusätzlich Toleranzband, Preis für Mehr- und Mindermengen, Kündigung und die Bindefrist des Angebots.
Zur Marktlage schreibt die ElCom: Der deutliche Preisanstieg im Grosshandel infolge des Iran-Kriegs ab März 2026 macht sich bei strukturierten Beschaffungen für 2027 kaum bemerkbar und wird sich je nach Entwicklung erst in folgenden Jahren auswirken (ElCom). Das heisst: Marktangebote spiegeln das aktuelle Preisniveau sofort, der Grundversorgungstarif erst mit Verzögerung.
Beispiel mit fiktiven Angeboten, je auf 420’000 kWh:
| Angebot | Preis | Kosten pro Jahr | Differenz zur Grundversorgung |
|---|---|---|---|
| A, Fixpreis 3 Jahre | 13,5 Rp./kWh | CHF 56’700 | plus CHF 6’300 |
| B, Tranchen 2 Jahre | 60 % fix zu 13,0, 40 % offen, Annahme 12,0 Rp./kWh | CHF 52’920 | plus CHF 2’520 |
| C, Fixpreis 2 Jahre | 11,4 Rp./kWh plus CHF 1’200 Grundgebühr | CHF 49’080 | minus CHF 1’320 |
Rechenbeispiel
Energiekosten pro Jahr bei 420’000 kWh
05Bewerten Sie Risiko und Rückkehrsperre
Ein Preisvorteil im ersten Jahr reicht nicht. Wer meldet, verlässt die Grundversorgung für immer: «Damit entfällt die Lieferpflicht des Betreibers des Verteilnetzes nach Artikel 6 StromVG endgültig» (Art. 11 Abs. 2 StromVV). Die ElCom fasst das als «einmal frei, immer frei» zusammen. Der lokale Netzbetreiber darf Ihnen aber ein Marktangebot zu den Konditionen der Grundversorgung machen (ElCom).
Rechnen Sie deshalb einen Stressfall. Im Beispiel steigt der offene Anteil von Angebot B um 50 %, von 12,0 auf 18,0 Rp./kWh (Annahme der Redaktion). Der Mischpreis klettert von 12,6 auf 15,0 Rp./kWh, die Kosten auf CHF 63’000, also CHF 12’600 über der Grundversorgung. Angebot C bleibt fix und spart CHF 1’320 pro Jahr, also 2,6 % der Energiekosten. Nach zwei Jahren beschaffen Sie neu, zu den Preisen von dann.
Prüfen Sie ausserdem, ob jemand intern Zeit für Ausschreibung, Vertrag und Rechnungskontrolle hat, ob der Standort bleibt und ob das Budget den Stressfall trägt.
Dazu kommen zwei Entwicklungen. Nach den Eckwerten des Bundesrats zum Stromabkommen gäbe es Grundversorgung künftig nur noch bis 50 MWh pro Verbrauchsstätte (Bundesrat). Verbrauchsstätten ab 100 MWh müssten dann ohnehin in den Markt, auch wenn sie heute in der Grundversorgung bleiben. Das Abkommen ist im Parlament und nicht in Kraft (UREK-S). Tritt eine Verbrauchsstätte aus dem Markt später einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch bei, kann dieser die Lieferpflicht des Netzbetreibers beanspruchen. Den Netzzugang kann die Verbrauchsstätte dann frühestens sieben Jahre nach dem Beitritt zum Zusammenschluss wieder ausüben (Art. 11 Abs. 2bis StromVV).
Stressfall
Grundversorgung gegen Angebot B, wenn der offene Anteil 50 % teurer wird
Grundversorgung
CHF 50’400
- 12,0 Rp./kWh, Tarif jährlich bis 31.08. bekannt
- Grosshandelsanstieg wirkt verzögert
Angebot B im Stress
CHF 63’000
- 60 % fix zu 13,0 Rp./kWh
- 40 % offen, 18,0 statt 12,0 Rp./kWh
- Austritt aus der Grundversorgung endgültig
06Melden Sie fristgerecht und belegbar
Wer in der Grundversorgung bleibt, muss nichts tun. Wer wechselt, schickt die Mitteilung an den Verteilnetzbetreiber im eigenen Netzgebiet. Eine Form schreibt die Verordnung nicht vor. Die ElCom empfiehlt die Schriftform aus Beweisgründen (ElCom). Senden Sie eingeschrieben oder per E-Mail mit verlangter Empfangsbestätigung.
Die Mitteilung enthält Firma, Adresse der Verbrauchsstätte, Zählpunkt, den Satz, dass Sie ab 1. Januar des Lieferjahres vom Netzzugang Gebrauch machen, und die Bitte um Bestätigung. Die Vorlage enthält dafür einen Textbaustein.
Klären Sie mit dem Netzbetreiber, welche Messung er verlangt und was sie kostet. Die ElCom nannte 2013 eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung als Voraussetzung, die Kosten trägt der Endverbraucher (ElCom). Lassen Sie sich die heutige Anforderung schriftlich bestätigen. Für einen Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin darf der Netzbetreiber keine Wechselkosten verlangen (Art. 12 Abs. 3 StromVG).
Unterschreiben Sie den Liefervertrag innerhalb der Bindefrist des Angebots, auch wenn diese vor Ihrem Versandtermin endet. Bis Mitte November sollte klar sein, ob es mit dem Netzbetreiber Differenzen gibt. Prüfen Sie im Januar die ersten Rechnungen von Lieferant und Netzbetreiber auf doppelte Energiepositionen.
07Legen Sie das Notfallblatt Gas an
Beim Gas gibt es kein Wahlrecht wie beim Strom. Ein Gasversorgungsgesetz ist nicht in Kraft; anders als beim Strom fehlt für Gas bisher ein Spezialgesetz (Bundesrat). Die Wettbewerbskommission hat punktuell Marktöffnungen verfügt (Kanton Aargau, Stellungnahme 26.11.2025). Der Entwurf des Bundesrats will allen Endverbrauchern den Zugang zum Gasmarkt ermöglichen, die Vernehmlassung lief bis 19.12.2025. Bis ein Gesetz in Kraft ist, prüfen Sie Laufzeit und Kündigung Ihres heutigen Gasvertrags.
Dringender ist die Vorbereitung auf eine Mangellage. Die Entwürfe vom 24.06.2026 sehen vor: Betreiber von Zweistoffanlagen schalten auf Heizöl um, der Gasverbrauch von Gewerbe und Industrie wird kontingentiert, Raumwärme und Warmwasser werden über eine Höchsttemperatur geregelt. Kontingente sollen unter gewissen Bedingungen weitergegeben werden dürfen. Die Kriseninterventionsorganisation des Verbands der Schweizerischen Gasindustrie überwacht Umschaltung und Kontingentierung (Bundesrat). Der Bundesrat kann die Verordnungen erst bei unmittelbar drohender oder bestehender Mangellage in Kraft setzen.
Das Notfallblatt hält fest: Versorger und Notfallkontakt, Heizölvorrat und Reichweite, letzter Umschalttest, Monatsverbrauch im Winter, vorbereitete Sparmassnahmen und Verantwortliche. Beispiel: Die Beispiel AG plant mit einem Kontingent von 80 % (Annahme, der Entwurf nennt keinen Satz). Bei 105’000 kWh Januarverbrauch fehlen dann 21’000 kWh. Die drei vorbereiteten Massnahmen sparen 39’000 kWh pro Monat.
Gasmangellage
Was der Bund für eine Gasmangellage vorbereitet
Vorlage und KI-Skill zur Anleitung
Strom ab 100 MWh
Die Vorlage prüft pro Verbrauchsstätte den Anspruch auf Marktzugang, rechnet die Fristen bis zur Meldung an den Netzbetreiber und vergleicht Marktangebote mit dem Energietarif der Grundversorgung, inklusive Stressfall.
KI-Skill
Der KI-Skill prüft den Anspruch Ihrer Verbrauchsstätten, vergleicht Angebote mit dem Energietarif der Grundversorgung inklusive Stressfall und erstellt die Entscheidungsvorlage für die Geschäftsleitung sowie ein Notfallblatt Gas. Für Microsoft 365 Copilot, ChatGPT und Claude.
Alles zur Vorlage auf einer Seite: Inhalt, Anleitung und häufige Fragen →
Checkliste
Checkliste herunterladen
Häufige Fehler
Firmenverbrauch zusammenzählen. Die Schwelle gilt pro Verbrauchsstätte. Zwei Standorte mit je 60 MWh haben keinen Anspruch.
Gesamtpreis statt Energiepreis vergleichen. Ein Angebot über 13 Rp./kWh wirkt günstig neben einem Gesamttarif von 26 Rp./kWh. Netz und Abgaben fallen aber weiter an.
Den Wochentag der Frist übersehen. 2026 fällt der 31. Oktober auf einen Samstag, 2027 auf einen Sonntag. Wer am letzten Tag versendet, riskiert ein weiteres Jahr in der Grundversorgung oder einen Streit über den Eingang.
Nur das erste Jahr rechnen. Der Austritt gilt dauerhaft. Eine kleine Ersparnis im ersten Vertrag sagt nichts über die Preise nach dessen Ablauf.
Zweistoffanlage nie testen. Ohne Probelauf und ohne gefüllten Tank hilft die Umschaltpflicht im Ernstfall nicht.
Wann Sie Fachleute beiziehen
Ziehen Sie eine unabhängige Energiebeschaffungsberatung bei, wenn der Vorteil im Vergleich unter wenigen Prozent liegt, wenn Sie Tranchen- oder Spotprodukte prüfen oder wenn mehrere Verbrauchsstätten mit unterschiedlichen Profilen betroffen sind. Bei Streit mit dem Netzbetreiber über den Netzzugang empfiehlt die ElCom, rechtzeitig an sie zu gelangen (ElCom). Für Gasverträge und Zweistoffanlagen sind Ihr Gasversorger und Ihr Anlagenservice die ersten Ansprechpartner. Vertragsklauseln zu Mengen und Haftung gehören vor der Unterschrift zur Rechtsabteilung oder zu einer Anwältin.
Häufige Fragen
Quellen
- Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71), Art. 4, 7b, 11, Stand 1.7.2026. Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/226/de (abgerufen 26.10.2026)
- Stromversorgungsgesetz (StromVG, SR 734.7), Art. 6, 12, 14, Stand 1.1.2026. Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/418/de (abgerufen 26.10.2026)
- Leicht sinkende Strompreise 2027. Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Medienmitteilung vom 08.09.2026. https://www.admin.ch/de/newnsb/1miE201yRzoA (abgerufen 26.10.2026)
- Wegleitung zur Tarifdeklaration für Tarife 2027. ElCom. https://www.elcom.admin.ch/dam/de/sd-web/r2cyvoFjFaT1/Wegleitung%20zur%20Tarifdeklaration%20f%C3%BCr%20Tarife%202027%20-%20DE.pdf (abgerufen 26.10.2026)
- Strompreise nach Gemeinde und Kategorie. ElCom. https://www.strompreis.elcom.admin.ch/ (abgerufen 26.10.2026)
- Fragen und Antworten: Netzzugang und Lieferantenwechsel (Markteintritt). Fachsekretariat ElCom, 05.09.2013. https://www.elcom.admin.ch/dam/en/sd-web/6BO1l57782YQ/fragen_und_antwortennetzzugangundlieferantenwechselmarkteintritt.pdf (abgerufen 26.10.2026)
- Stromabkommen Schweiz-EU: Bundesrat legt Schwelle für die Grundversorgung fest. Der Bundesrat, Medienmitteilung vom 28.01.2026. https://www.admin.ch/de/newnsb/zKLtOD1mnjdSTNbflQFdR (abgerufen 26.10.2026)
- Medienmitteilung der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats (UREK-S) vom 23.06.2026, Geschäft 26.023. Parlamentsdienste. https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-urek-s-2026-06-23.aspx?lang=1031 (abgerufen 26.10.2026)
- Vernehmlassung eröffnet: Massnahmen zur Gas-Bewirtschaftung in einer Mangellage. Der Bundesrat, Medienmitteilung vom 24.06.2026. https://www.admin.ch/de/newnsb/RLx2SC4UWf7UjSSASjdQC (abgerufen 26.10.2026)
- Erneute Vernehmlassung zum Gasversorgungsgesetz. Der Bundesrat, Medienmitteilung vom 19.09.2025. https://www.admin.ch/de/newnsb/K9BvIXgs77DgCkVP8P2M4 (abgerufen 26.10.2026)
- Stellungnahme des Regierungsrats zum Gasversorgungsgesetz, 26.11.2025. Kanton Aargau. https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/portal/aktuell/anhoerungen/bund/2025-001394.pdf (abgerufen 26.10.2026)
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