Saldosteuersatz oder effektive Methode wählen: So rechnen KMU nach

Nach dieser Anleitung können Sie für Ihr KMU belegt entscheiden, ob die effektive Methode oder der Saldosteuersatz weniger MWST kostet. Sie kennen die Schwellen und Wechselfristen mit Stand Oktober 2026 und rechnen den Vergleich mit der Vorlage «MWST-Methodenvergleich» nach.

Redaktion Vortrieb19. Oktober 202611 Min. Lesezeit

Illustration: Quittung mit 8,1 Prozent MWST und Taschenrechner

Der Vortrieb-Brief

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Für wen
Leitung Finanzen und Treuhänderinnen und Treuhänder von KMU mit bis zu rund 5 Millionen Franken Umsatz
Zeitbedarf
1 Stunde für den Vergleich mit der Vorlage, 2 Stunden mit Investitionsplanung über drei Jahre
Rechtsgrundlage
Art. 25, 35, 35a, 37, 71, 86, 86a, 87 MWSTG; Art. 76a bis 76d, 77 bis 81 MWSTV; Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze
Stand
Oktober 2026

Kurz gesagt

Der Saldosteuersatz lohnt sich, wenn Ihre tatsächlichen Vorsteuern tiefer liegen als die Vorsteuern, die im Branchensatz der ESTV pauschal eingerechnet sind. Rechnen Sie die Umsatzsteuer zum gesetzlichen Satz minus die Saldosteuer (Bruttoumsatz inklusive MWST mal Saldosteuersatz). Liegen Ihre Vorsteuern unter dieser Differenz, ist die Saldosteuersatzmethode günstiger. Zulässig ist sie bis 5’024’000 Franken Jahresumsatz inklusive MWST und bis 108’000 Franken Steuer pro Jahr. Wer effektiv abrechnet, kann frühestens nach drei Jahren zum Saldosteuersatz wechseln. Zurück geht es frühestens nach einer Steuerperiode. Seit 2025 können KMU mit bis 5’005’000 Franken Umsatz zudem jährlich abrechnen und zahlen dafür Raten.

Die Zahlen, Fristen und Sätze auf einen Blick

Wert Stand Oktober 2026 Quelle
Normalsatz 8,1 Prozent Art. 25 Abs. 1 MWSTG, ESTV
Reduzierter Satz 2,6 Prozent Art. 25 Abs. 2 MWSTG, ESTV
Sondersatz Beherbergung 3,8 Prozent, befristet bis 31.12.2027 Art. 25 Abs. 4 MWSTG
Saldosteuersatz: Umsatzgrenze 5’024’000 Franken pro Jahr, inklusive MWST Art. 37 Abs. 1 MWSTG, ESTV
Saldosteuersatz: Steuergrenze 108’000 Franken pro Jahr Art. 37 Abs. 1 MWSTG, ESTV
Saldosteuersätze der ESTV 0,1 bis 6,8 Prozent, je nach Branche ESTV, Verordnung ESTV
Mindestdauer Saldosteuersatz 1 Steuerperiode Art. 37 Abs. 4 MWSTG, MWST-Info 12
Wartefrist effektiv zu Saldosteuersatz 3 Jahre (ganze Steuerperioden) Art. 37 Abs. 4 MWSTG, MWST-Info 12
Meldefrist für einen Methodenwechsel 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode Art. 79 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 MWSTV
Abrechnungsperiode effektiv vierteljährlich Art. 35 Abs. 1 MWSTG
Abrechnungsperiode Saldosteuersatz halbjährlich Art. 35 Abs. 1 MWSTG
Jährliche Abrechnung auf Antrag bis 5’005’000 Franken Umsatz pro Jahr Art. 35 Abs. 1bis Bst. b MWSTG, ESTV
Raten bei jährlicher Abrechnung effektiv: 3 Raten (30.5., 30.8., 30.11.); Saldosteuersatz: 1 Rate (30.8.) Art. 86a MWSTG, ESTV
Abrechnen und zahlen innert 60 Tagen nach Ende der Abrechnungsperiode Art. 71 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 MWSTG
Verzugszins 2026 und 2027 4,0 Prozent Bundesrat 2025, Bundesrat 2026

01 Prüfen Sie, ob Sie den Saldosteuersatz überhaupt wählen dürfen

Die Saldosteuersatzmethode steht nur offen, wenn der Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen höchstens 5’024’000 Franken inklusive MWST beträgt und die Steuer, berechnet mit dem Saldosteuersatz, höchstens 108’000 Franken ausmacht (Art. 37 Abs. 1 MWSTG). Beide Bedingungen gelten gleichzeitig. Steuerbefreite Exporte zählen zum Umsatz (MWST-Info 12, Ziff. 1.3.1).

Die Steuergrenze ist bei hohen Saldosteuersätzen die engere. Die ESTV nennt deshalb für das erste Jahr und das Jahr vor einem Wechsel tiefere Umsatzgrenzen: bei 6,2 Prozent 1,74 Millionen Franken, bei 3,7 Prozent 2,92 Millionen Franken (ESTV).

Ausgeschlossen sind unter anderem die Gruppenbesteuerung, Unternehmen mit Sitz im Ausland und Personen, die unter einheitlicher Leitung mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes an effektiv abrechnende Gesellschaften erzielen (MWST-Info 12, Ziff. 1.3). Gemeinwesen, Vereine und Stiftungen können stattdessen die Pauschalsteuersatzmethode wählen (Art. 37 Abs. 5 MWSTG). Für sie gilt diese Anleitung nur sinngemäss.

02 Bestimmen Sie Ihren Saldosteuersatz

Die ESTV legt die Sätze nach Branchen fest (Art. 37 Abs. 3 MWSTG). Massgebend ist die Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze, Stand 1. Januar 2025. Beispiele daraus: Treuhandbüro, Unternehmensberatung, Werbeagentur und Architekturbüro je 6,2 Prozent, Malerei 5,3 Prozent, Elektroinstallation 4,5 Prozent, Schreinerei 3,7 Prozent.

Seit 1. Januar 2025 gilt: Jede Tätigkeit mit mehr als 10 Prozent Anteil am steuerbaren Gesamtumsatz wird mit ihrem eigenen Satz abgerechnet, auch wenn das mehr als zwei Sätze ergibt. Die frühere 50-Prozent-Regel für Mischbranchen ist weggefallen (ESTV). Tätigkeiten unter 10 Prozent laufen zum nächsttieferen oder nächsthöheren bewilligten Satz (MWST-Info 12).

Auf Ihren Rechnungen ändert sich nichts. Sie weisen weiterhin den gesetzlichen Satz aus, also meist 8,1 Prozent (ESTV).

03 Rechnen Sie beide Methoden mit Ihren Zahlen

Die effektive Methode ergibt: Umsatzsteuer minus Vorsteuern. Die Saldosteuersatzmethode ergibt: Umsatz inklusive MWST mal Saldosteuersatz (MWST-Info 12, Ziff. 1.3.2). Vorsteuern werden dabei nicht ermittelt, sie sind im Satz abgegolten.

Daraus folgt die Entscheidungsregel. Der Saldosteuersatz ist günstiger, solange Ihre Vorsteuern unter dieser Schwelle liegen:

Grenz-Vorsteuer = Umsatzsteuer effektiv minus (Bruttoumsatz mal Saldosteuersatz)

Wenn alle Umsätze zu 8,1 Prozent laufen, steckt in jedem Bruttofranken 7,49 Prozent Umsatzsteuer (8,1 geteilt durch 108,1). Die Grenz-Vorsteuerquote ist dann 7,49 Prozent minus Saldosteuersatz. Bei 6,2 Prozent liegt sie bei 1,29 Prozent des Bruttoumsatzes, bei 3,7 Prozent bei 3,79 Prozent. Diese Quote ist eine Faustregel für reine Normalsatz-Betriebe. Bei Umsätzen zu 2,6 Prozent, Exporten oder mehreren Saldosteuersätzen rechnen Sie mit der Vorlage im Detail.

Verwenden Sie die Zahlen des letzten Abschlusses und die Planung der nächsten drei Jahre. Drei Jahre deshalb, weil Sie nach einem Wechsel zur effektiven Methode so lange dort bleiben.

04 Vergleichen Sie mit zwei Beispielbetrieben

Die folgenden Zahlen sind frei gewählte Beispiele, alle Umsätze zum Normalsatz.

Beispielzahlen pro Jahr Betrieb A: Dienstleister, wenig Vorsteuer Betrieb B: Werkstatt, viel Vorsteuer
Umsatz netto CHF 1’000’000 CHF 2’000’000
Umsatzsteuer 8,1 Prozent CHF 81’000 CHF 162’000
Umsatz inklusive MWST CHF 1’081’000 CHF 2’162’000
Vorsteuern CHF 9’000 CHF 97’200
MWST effektiv CHF 72’000 CHF 64’800
Saldosteuersatz 6,2 Prozent 3,7 Prozent
MWST Saldosteuersatz CHF 67’022 CHF 79’994
Grenz-Vorsteuer CHF 13’978 CHF 82’006
Günstiger Saldosteuersatz, CHF 4’978 weniger effektiv, CHF 15’194 weniger

Beide Beispiele halten die Grenzen ein: Betrieb B bleibt mit 79’994 Franken unter der Steuergrenze von 108’000 Franken. Betrieb A spart mit dem Saldosteuersatz zusätzlich Aufwand, weil keine Vorsteuern belegt und abgestimmt werden müssen. Betrieb B verschenkt mit dem Saldosteuersatz Geld, weil Material und Maschinen viel Vorsteuer tragen.

05 Planen Sie Investitionen und Wechselkosten ein

Mit Saldosteuersatz gibt es keinen Vorsteuerabzug, auch nicht auf Investitionen (MWST-Info 12, Ziff. 1.2). Plant Betrieb A im Beispiel eine Anlage für CHF 200’000 netto, gehen CHF 16’200 Vorsteuer verloren. Ein grosses Investitionsjahr kann den Vergleich drehen.

Ein Wechsel kostet zudem eine Vorsteuerkorrektur. Von effektiv zum Saldosteuersatz zahlen Sie die früher abgezogene Vorsteuer auf dem Zeitwert zurück, in der letzten effektiven Abrechnung unter Ziffer 415. Umgekehrt holen Sie die Vorsteuer auf dem Zeitwert in der ersten effektiven Abrechnung unter Ziffer 410 zurück, analog zur Einlageentsteuerung (ESTV). Der Zeitwert sinkt linear um 20 Prozent pro Jahr bei beweglichen Gegenständen und Dienstleistungen und um 5 Prozent bei Liegenschaften (MWST-Info 10, Ziff. 3).

Beispiel: Eine Maschine für CHF 100’000 netto, Vorsteuer CHF 8’100, seit zwei abgelaufenen Jahren in Gebrauch. Zeitwert 60 Prozent, Rückzahlung beim Wechsel zum Saldosteuersatz CHF 4’860.

06 Wählen Sie die Abrechnungsperiode

Effektiv rechnen Sie vierteljährlich ab, mit Saldosteuersatz halbjährlich (Art. 35 Abs. 1 MWSTG). Bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss ist auf Antrag monatlich möglich.

Seit 1. Januar 2025 können Sie bei einem Umsatz bis 5’005’000 Franken jährlich abrechnen (Art. 35 Abs. 1bis Bst. b MWSTG). Voraussetzung: Die Abrechnungen und Zahlungen der letzten drei Jahre waren fristgerecht (ESTV). Den Antrag stellen Sie bis 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode im ESTV-Portal (Art. 76b MWSTV).

Die ESTV erhebt dann Raten auf Basis der Steuer des Vorjahres. Effektiv sind es drei Raten zu je einem Viertel, mit Saldosteuersatz eine Rate zur Hälfte (Art. 86a MWSTG). Fällig sind sie am 30. Mai, 30. August und 30. November, mit Saldosteuersatz am 30. August (ESTV). Die jährliche Abrechnung gilt mindestens eine Steuerperiode. Wer sie verlässt, kann erst nach drei Steuerperioden zurück (Art. 35a MWSTG).

07 Halten Sie Fristen und Zahlungstermine ein

Die Abrechnung reichen Sie innert 60 Tagen nach Ende der Abrechnungsperiode ein (Art. 71 Abs. 1 MWSTG). In derselben Frist ist die Steuer zu bezahlen (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Bei jährlicher Abrechnung ist das Ende Februar des Folgejahres.

Wer zu spät zahlt, schuldet ohne Mahnung Verzugszins (Art. 87 MWSTG), auch auf Raten. Der Satz beträgt 2026 und 2027 je 4,0 Prozent (Bundesrat, Bundesrat). Erreicht der Zins 100 Franken nicht, wird er nicht erhoben (MWST-Info 15, Ziff. 2.1.4).

Für den Methodenwechsel gilt eine eigene Frist: Meldung im Portal bis 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, also bis Ende Februar (Art. 79 Abs. 1 MWSTV, Art. 81 Abs. 1 MWSTV). Ist die Meldung zu spät, gilt der Wechsel erst ein Jahr später. Überschreiten Sie mit Saldosteuersatz eine Grenze in drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden, wechseln Sie zwingend auf Beginn der vierten zur effektiven Methode (MWST-Info 12, Ziff. 3.2.1).

Am 29. November 2026 stimmt die Schweiz über eine MWST-Erhöhung zur Finanzierung der 13. AHV-Rente ab. Sie könnte frühestens 2028 gelten (Bundesrat). Prüfen Sie den Vergleich dann neu.

Vorlage zur Anleitung

XLSX

MWST-Methodenvergleich

Excel-Vorlage: beide Methoden über drei Jahre, Grenzen und Wechselkorrektur.

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Checkliste

  • Umsatz inklusive MWST des letzten Jahres und Planung für drei Jahre liegen vor.
  • Umsatz ist mit 5’024’000 Franken verglichen, Exporte eingerechnet.
  • Saldosteuer (Umsatz mal Satz) ist mit 108’000 Franken verglichen.
  • Ausschlussgründe (Gruppenbesteuerung, konzerninterne Umsätze) sind geprüft.
  • Branchensatz und alle Tätigkeiten über 10 Prozent sind in der ESTV-Verordnung nachgeschlagen.
  • Vorsteuern des letzten Jahres sind aus der Buchhaltung gezogen, Investitionen separat erfasst.
  • Grenz-Vorsteuer ist berechnet und mit den tatsächlichen Vorsteuern verglichen.
  • Vorsteuerkorrektur auf dem Zeitwert ist für einen allfälligen Wechsel beziffert.
  • Abrechnungsperiode ist gewählt, jährliche Abrechnung auf Voraussetzungen geprüft.
  • Antrag ist bis 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode im ESTV-Portal eingereicht.
  • Zahlungstermine und Raten sind im Liquiditätsplan eingetragen.

Häufige Fehler

  • Nur ein Jahr rechnen. Wer effektiv abrechnet, bleibt drei Jahre dabei. Ein Investitionsprogramm in dieser Zeit gehört in den Vergleich.
  • Umsatz netto statt brutto. Grenze und Saldosteuer beziehen sich auf den Umsatz inklusive MWST. Wer netto rechnet, unterschätzt die Steuer.
  • Steuergrenze übersehen. Bei 6,2 Prozent liegt die Grenze bei rund 1,74 Millionen Franken Bruttoumsatz, nicht erst bei 5 Millionen.
  • Wechselkosten vergessen. Die Rückzahlung der Vorsteuer auf dem Zeitwert kann den Vorteil des ersten Jahres aufbrauchen.
  • Frist Ende Februar verpasst. Ein verspäteter Antrag verschiebt Methodenwechsel oder jährliche Abrechnung um ein ganzes Jahr.
  • Raten zu tief angesetzt. Decken die Raten weniger als 50 Prozent (effektiv) oder 35 Prozent (Saldosteuersatz) der Jahressteuer, widerruft die ESTV die jährliche Abrechnung auf die übernächste Steuerperiode (MWST-Info 15, Ziff. 2.1.5).

Wann Sie Fachleute beiziehen

Ziehen Sie Ihre Treuhänderin oder einen MWST-Experten bei, wenn Sie mehrere Tätigkeiten mit verschiedenen Sätzen haben oder vor einem grossen Investitionsjahr stehen. Ist die Branchenzuordnung unklar, klären Sie sie vor dem Antrag schriftlich mit der ESTV. Bei Konzernstrukturen und Gruppenbesteuerung ist eine Fachperson für Steuerrecht nötig.

Häufige Fragen

Wenn Ihre Vorsteuern tiefer sind als die Differenz zwischen effektiver Umsatzsteuer und Saldosteuer. Bei reinen Normalsatz-Umsätzen liegt diese Grenze bei 7,49 Prozent des Bruttoumsatzes minus Saldosteuersatz. Für ein Treuhandbüro mit 6,2 Prozent heisst das: Vorsteuern unter rund 1,29 Prozent des Bruttoumsatzes. Typisch trifft das auf Dienstleister mit wenig Material und wenig Investitionen zu. Werkstätten, Produktion und Handel mit hohem Wareneinkauf fahren meist effektiv besser.

Höchstens 5’024’000 Franken pro Jahr inklusive MWST, und die Steuer zum Saldosteuersatz darf 108’000 Franken nicht übersteigen (ESTV). Massgebend ist die engere der beiden Grenzen. Bei 6,2 Prozent liegt sie bei rund 1,74 Millionen Franken, bei 3,7 Prozent bei rund 2,92 Millionen. Werden die Grenzen in drei Steuerperioden nacheinander überschritten, ist der Wechsel zur effektiven Methode Pflicht.

Nein. Der Saldosteuersatz gilt mindestens eine Steuerperiode (Art. 37 Abs. 4 MWSTG). Der Wechsel ist nur auf Beginn einer Steuerperiode möglich, die Meldung muss bis 60 Tage danach im ESTV-Portal sein. In der ersten effektiven Abrechnung können Sie Vorsteuer auf dem Zeitwert von Vorräten und Anlagen geltend machen. Zurück zum Saldosteuersatz geht es erst nach drei Jahren.

Ja, wenn der Umsatz höchstens 5’005’000 Franken beträgt und Sie in den letzten drei Jahren fristgerecht abgerechnet und bezahlt haben. Sie zahlen dann eine Rate von der Hälfte der Vorjahressteuer bis 30. August und den Rest mit der Jahresabrechnung bis Ende Februar (ESTV). Der Antrag läuft über das ESTV-Portal bis 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode.

Den gesetzlichen Satz, meist 8,1 Prozent, bei Lebensmitteln oder Büchern 2,6 Prozent, bei Beherbergung 3,8 Prozent. Der Saldosteuersatz ist nur ein internes Abrechnungsinstrument gegenüber der ESTV und erscheint nicht auf der Rechnung (ESTV). Ihre Kunden können die ausgewiesene MWST wie gewohnt als Vorsteuer abziehen, sofern sie selbst effektiv abrechnen.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG), SR 641.20, Stand 1. Januar 2025. Bundesrecht, fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de (abgerufen 18.10.2026)
  2. Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), SR 641.201, Stand 1. Januar 2025. Bundesrecht, fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/828/de (abgerufen 18.10.2026)
  3. Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten, SR 641.202.62, Stand 1. Januar 2025. fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2024/500/de (abgerufen 18.10.2026)
  4. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Änderung vom 16. Juni 2023, Schlussabstimmungstext. Parlamentsdienste. https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2021/20210019/Schlussabstimmungstext%201%20NS%20D.pdf (abgerufen 18.10.2026)
  5. Schweizer Mehrwertsteuersätze. ESTV. https://www.estv.admin.ch/de/mwst-steuersaetze-schweiz (abgerufen 18.10.2026)
  6. Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze bei der Mehrwertsteuer. ESTV. https://www.estv.admin.ch/de/mwst-saldosteuersaetze-pauschalsteuersaetze (abgerufen 18.10.2026)
  7. Saldosteuersatzmethode ab 1. Januar 2025. ESTV. https://www.estv.admin.ch/de/mwst-saldosteuersatzmethode-2025 (abgerufen 18.10.2026)
  8. Jährliche Abrechnung ab 1. Januar 2025. ESTV. https://www.estv.admin.ch/de/mwst-jaehrliche-abrechnung-2025 (abgerufen 18.10.2026)
  9. MWST-Info 12 Saldosteuersätze. ESTV. https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/MI/12 (abgerufen 18.10.2026)
  10. MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung. ESTV. https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/MI/15 (abgerufen 18.10.2026)
  11. MWST-Info 10 Nutzungsänderungen. ESTV. https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/MI/10 (abgerufen 18.10.2026)
  12. Medienmitteilung zu den Verzugs- und Vergütungszinssätzen ab 2026, 11. September 2025. Der Bundesrat. https://www.admin.ch/de/newnsb/58uetWbVftSvrQqxHgivI (abgerufen 18.10.2026)
  13. Medienmitteilung zu den Zinssätzen 2027, 22. September 2026. Der Bundesrat. https://www.admin.ch/de/newnsb/bCxrY5LSQCuF (abgerufen 18.10.2026)
  14. Zusatzfinanzierung der AHV, Abstimmung vom 29. November 2026. Der Bundesrat. https://www.admin.ch/de/ahv-zusatzfinanzierung (abgerufen 18.10.2026)

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