Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten nach DSG: Pflicht und Aufbau

Nach dieser Anleitung wissen Sie, ob Ihr Unternehmen ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten führen muss und welche Angaben das Datenschutzgesetz verlangt. Mit der Excel-Vorlage erstellen Sie den ersten Entwurf für die typischen Tätigkeiten eines KMU an einem Arbeitstag.

Redaktion Vortrieb19. Oktober 202610 Min. Lesezeit

Illustration: Ordner mit Verzeichnis und Schutzschild

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Für wen
IT-Leitung und Datenschutzverantwortliche in KMU mit 10 bis 200 Mitarbeitenden
Zeitbedarf
1 Arbeitstag für den ersten Entwurf mit 8 bis 15 Tätigkeiten
Rechtsgrundlage
Art. 12 DSG, Art. 24 DSV
Stand
Oktober 2026

Kurz gesagt

Das Datenschutzgesetz verpflichtet Verantwortliche und Auftragsbearbeiter, je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten zu führen (Art. 12 DSG). Unternehmen, die am 1. Januar weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, sind davon befreit (Art. 24 DSV). Die Befreiung entfällt, wenn sie besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeiten oder ein Profiling mit hohem Risiko durchführen. Das Verzeichnis nennt pro Tätigkeit mindestens Zweck, betroffene Personen, Datenkategorien, Empfänger und Auslandstaaten mit Garantien, wenn möglich auch Aufbewahrungsdauer und Sicherheitsmassnahmen. Ein fehlendes Verzeichnis ist nicht direkt strafbar. Auch befreite KMU profitieren: Es liefert die Grundlage für Datenschutzerklärung und Auskunftsbegehren.

Die Schwellen und Fristen auf einen Blick

Wert Bedeutung Quelle
250 Mitarbeitende, Stichtag 1. Januar Darunter grundsätzlich keine Pflicht zum Verzeichnis Art. 24 DSV
2 Rückausnahmen Besonders schützenswerte Daten in grossem Umfang; Profiling mit hohem Risiko Art. 24 lit. a und b DSV
7 Mindestangaben (lit. a bis g) Inhalt des Verzeichnisses der Verantwortlichen Art. 12 Abs. 2 DSG
30 Tage Frist, um ein Auskunftsbegehren zu beantworten Art. 18 Abs. 1 DSV
CHF 300 Maximale Kostenbeteiligung bei unverhältnismässigem Aufwand für die Auskunft Art. 19 Abs. 2 DSV
44 Einträge Staaten und Gebiete mit angemessenem Datenschutz (Fassung vom 1. Dezember 2025) Anhang 1 DSV
15. September 2024 Seit diesem Datum gelten in den USA nach dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifizierte Organisationen als angemessen EDÖB
10 Jahre Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Buchungsbelegen ab Ende Geschäftsjahr KMU-Portal, Art. 958f OR
CHF 250'000 Höchstbusse für natürliche Personen bei vorsätzlicher Verletzung bestimmter Pflichten (Art. 12 DSG gehört nicht dazu) Art. 60 bis 63 DSG

01 Prüfen Sie, ob die Pflicht für Sie gilt

Massgebend ist der Bestand am 1. Januar eines Jahres (Art. 24 DSV). Darunter liegen 99,7 Prozent der Schweizer Unternehmen (BFS). Die Verordnung sagt nicht, ob Köpfe oder Vollzeitstellen zählen. Liegen Sie in der Nähe von 250, rechnen Sie vorsichtig mit Köpfen.

Unter 250 sind Sie befreit, ausser Sie bearbeiten besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang oder führen ein Profiling mit hohem Risiko durch. Besonders schützenswert sind unter anderem Gesundheitsdaten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifikation und Daten über strafrechtliche Verfolgungen (Art. 5 lit. c DSG). Was «grosser Umfang» heisst, regelt die Verordnung nicht näher (Onlinekommentar zu Art. 12 DSG). Beim Website-Tracking hält der EDÖB fest, dass Drittanbieter über Werbe-Cookies auf vielen Websites ein Profiling mit hohem Risiko durchführen können (EDÖB).

Beispiel: Ein Treuhandbüro mit 40 Mitarbeitenden und Arztzeugnissen im Personaldossier ist ein anderer Fall als eine Physiotherapiekette mit 15'000 Patientendossiers. Die zweite sollte von einer Pflicht ausgehen.

Auftragsbearbeiter, etwa IT-Dienstleister oder Treuhandbüros mit Lohnmandaten, führen ein eigenes, schlankeres Verzeichnis (Art. 12 Abs. 3 DSG). Die Befreiung nach Art. 24 DSV gilt auch für sie.

02 Inventarisieren Sie Systeme und Prozesse

Das Verzeichnis ordnet nach Tätigkeiten, nicht nach Systemen. Eine Tätigkeit ist ein Ablauf mit einem gemeinsamen Zweck, etwa «Lohnabrechnung». Ein System wie das Office-Paket taucht in mehreren Tätigkeiten auf.

Für die Bestandesaufnahme nutzen Sie drei Quellen: die Lizenz- und Softwareliste der IT, die Kreditorenliste der Buchhaltung (dort stehen alle Abos und Cloud-Dienste) und kurze Gespräche mit Personal, Verkauf, Marketing und Buchhaltung. Klären Sie jeweils, welche Personendaten hereinkommen, wo sie liegen und wer sie erhält.

Typische Tätigkeiten in einem KMU sind Lohnbuchhaltung, Personaladministration, Bewerbungsverfahren, Kundenverwaltung im CRM, Fakturierung und Debitoren, E-Mail und Zusammenarbeit, Website mit Kontaktformular und Webanalyse sowie Newsletter. Diese acht sind in der Vorlage vorausgefüllt.

Beispiel: Ein Handelsbetrieb mit 80 Mitarbeitenden ergänzt Lieferantenverwaltung, Zutrittssystem und Videoüberwachung am Lager und kommt so auf elf Tätigkeiten.

03 Beschreiben Sie Zweck, Personen und Daten

Pro Tätigkeit verlangt das Gesetz die Identität des Verantwortlichen, den Zweck sowie die Kategorien betroffener Personen und bearbeiteter Daten (Art. 12 Abs. 2 lit. a bis c DSG). Die Identität erfassen Sie einmal im Stammblatt.

Formulieren Sie den Zweck so, dass ein Dritter ihn versteht. «HR» genügt nicht. «Berechnung und Auszahlung der Löhne, Abrechnung mit Sozialversicherungen und Steuerbehörden» genügt.

Kategorien betroffener Personen sind zum Beispiel Mitarbeitende, Bewerbende, Kundinnen und Kunden, Ansprechpersonen bei Lieferanten und Websitebesuchende. Datenkategorien sind etwa Kontaktdaten, Vertragsdaten, Lohn- und Bankdaten oder Nutzungsdaten.

Markieren Sie besonders schützenswerte Daten in einer eigenen Spalte. In der Personaladministration sind das typischerweise Krankheitsabsenzen mit Arztzeugnis. Diese Spalte zeigt Ihnen jedes Jahr, ob die Rückausnahme nach Art. 24 lit. a DSV näher rückt. Sie zeigt auch, wo eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 22 DSG zu prüfen ist.

04 Erfassen Sie Empfänger und Auftragsbearbeiter

Das Gesetz verlangt nur die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger (Art. 12 Abs. 2 lit. d DSG). Beispiele: Sozialversicherungen, Steuerverwaltung, Bank, Anbieter der Lohnsoftware als Auftragsbearbeiter.

Halten Sie intern zusätzlich den Namen jedes Auftragsbearbeiters fest und ob ein Vertrag besteht. Die Übertragung an einen Auftragsbearbeiter ist an Voraussetzungen geknüpft (Art. 9 DSG). Wer diese vorsätzlich missachtet, kann gebüsst werden (Art. 61 lit. b DSG).

Dieselben Angaben brauchen Sie an zwei weiteren Stellen. Die Datenschutzerklärung nennt gegebenenfalls Empfänger oder deren Kategorien (Art. 19 Abs. 2 lit. c DSG, EDÖB). Eine Auskunft an betroffene Personen ebenfalls (Art. 25 Abs. 2 lit. g DSG). Ein sauberes Verzeichnis spart hier die Recherche unter Zeitdruck.

05 Klären Sie jede Bekanntgabe ins Ausland

Bekanntgeben heisst auch Zugänglichmachen (Art. 5 lit. e DSG). Ein Cloud-Speicher im Ausland oder ein Supportzugriff aus dem Ausland zählt also mit. Das Verzeichnis nennt den Staat und die Garantien nach Art. 16 Abs. 2 DSG (Art. 12 Abs. 2 lit. g DSG).

Prüfen Sie in dieser Reihenfolge.

  1. Staatenliste in Anhang 1 DSV: Sie umfasst alle EU-Staaten, das Vereinigte Königreich, Kanada (mit Einschränkungen), Israel, Neuseeland, Uruguay und weitere. Japan und Südkorea stehen nicht darauf. Für Staaten auf der Liste genügt der Hinweis auf die Angemessenheit, die der Bundesrat festgestellt hat (Art. 16 Abs. 1 DSG, BJ).
  2. USA: Angemessen ist der Schutz nur bei Organisationen, die nach dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert sind. Die Zertifizierung ist jährlich zu erneuern und kann wegfallen. Prüfen Sie sie auf der offiziellen DPF-Liste und dokumentieren Sie das Prüfdatum (privatim).
  3. Übrige Staaten: Standarddatenschutzklauseln. Der EDÖB anerkennt die EU-Standardvertragsklauseln, sofern sie für das Schweizer Recht angepasst werden (EDÖB).

Staat und Garantien gehören auch in die Datenschutzerklärung (Art. 19 Abs. 4 DSG).

06 Legen Sie Aufbewahrung und Löschung fest

Das Verzeichnis nennt, wenn möglich, die Aufbewahrungsdauer oder die Kriterien dafür (Art. 12 Abs. 2 lit. e DSG). Grundsatz: Daten werden gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für den Zweck nicht mehr nötig sind (Art. 6 Abs. 4 DSG).

Wo das Gesetz eine Frist setzt, übernehmen Sie diese. Geschäftsbücher und Buchungsbelege sind zehn Jahre aufzubewahren, ab Ende des Geschäftsjahres (KMU-Portal zu Art. 958f OR). Das betrifft Lohnjournale und Rechnungen, soweit sie Teil der Buchhaltung sind.

Wo keine Frist besteht, legen Sie ein Kriterium fest. Beispiel: Dossiers abgelehnter Bewerbender werden drei Monate nach der Absage gelöscht, ausser die Person willigt in die Aufnahme in einen Pool ein. Beispiel: CRM-Kontakte ohne Geschäftsbeziehung werden nach 24 Monaten Inaktivität geprüft.

Die Aufbewahrungsdauer gehört auch zur Auskunft an betroffene Personen (Art. 25 Abs. 2 lit. d DSG).

07 Verknüpfen Sie die Sicherheitsmassnahmen und pflegen Sie das Verzeichnis

Das Verzeichnis enthält, wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Datensicherheit nach Art. 8 DSG (Art. 12 Abs. 2 lit. f DSG). Führen Sie diese Massnahmen einmal zentral auf einem eigenen Blatt und verweisen Sie pro Tätigkeit nur auf deren Nummer. Gliedern Sie nach den vier Schutzzielen Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Nachvollziehbarkeit (Art. 2 DSV). Konkrete Massnahmen beschreibt der Leitfaden TOM des EDÖB.

Das Verzeichnis muss laut EDÖB «stets à jour gehalten werden» (EDÖB). Bestimmen Sie pro Tätigkeit eine verantwortliche Person. Aktualisieren Sie bei jedem neuen Tool, neuen Zweck, neuen Auftragsbearbeiter oder neuen Zielland. Verankern Sie das im Einkauf: Kein neuer Cloud-Dienst ohne Eintrag. Einmal pro Jahr prüfen Sie alle Zeilen, die DPF-Zertifizierungen und den Bestand am 1. Januar.

Vorlage zur Anleitung

XLSX

Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Excel-Vorlage mit acht typischen KMU-Tätigkeiten, Auswahllisten und Länderliste nach Anhang 1 DSV.

Kostenlos herunterladen

Checkliste

  • Bestand am 1. Januar ermittelt und mit 250 verglichen
  • Rückausnahmen geprüft und Ergebnis mit Datum dokumentiert
  • Lizenzliste und Kreditorenliste auf Cloud-Dienste durchgesehen
  • Gespräche mit Personal, Verkauf, Marketing und Buchhaltung geführt
  • Pro Tätigkeit Zweck, Personen- und Datenkategorien erfasst
  • Besonders schützenswerte Daten markiert
  • Empfängerkategorien und Auftragsbearbeiter mit Vertragsstatus erfasst
  • Jeder Auslandstaat gegen Anhang 1 DSV geprüft, US-Empfänger gegen die DPF-Liste
  • Aufbewahrungsdauer oder Löschkriterium pro Tätigkeit festgelegt
  • Sicherheitsmassnahmen zentral beschrieben und verknüpft
  • Datenschutzerklärung mit dem Verzeichnis abgeglichen
  • Verantwortliche Person und jährlicher Prüftermin festgelegt

Häufige Fehler

  • Systeme statt Tätigkeiten erfassen. Eine Zeile «Office-Paket» sagt nichts über Zweck und Empfänger. Ordnen Sie nach Abläufen.
  • Zu allgemeine Zwecke. «Marketing» deckt Newsletter, Webanalyse und Messeadressen ab. Das sind drei Tätigkeiten mit unterschiedlichen Daten und Empfängern.
  • Auslandbezug übersehen. Supportzugriffe und Unterauftragnehmer von Cloud-Anbietern sind Bekanntgaben. Fragen Sie beim Anbieter nach der Liste der Unterauftragnehmer und Standorte.
  • USA pauschal als angemessen einstufen. Die Angemessenheit gilt nur für zertifizierte Organisationen. Eine fehlende oder abgelaufene Zertifizierung verlangt andere Garantien.
  • Befreit heisst nichts tun. Informationspflicht, Auskunftsrecht und Datensicherheit gelten unabhängig von der Grösse. Ohne Übersicht wird jede Auskunft zur Suche.
  • Einmal erstellt, nie gepflegt. Ein veraltetes Verzeichnis führt zu einer falschen Datenschutzerklärung. Wer vorsätzlich falsch oder unvollständig informiert, kann gebüsst werden (Art. 60 DSG).

Wann Sie Fachleute beiziehen

Bei Grenzfällen zur Rückausnahme, etwa bei Gesundheitsdaten von Kundinnen und Kunden oder bei personalisierter Werbung mit Drittanbieter-Tracking (EDÖB), lohnt sich eine Einschätzung durch eine Anwältin oder einen Anwalt mit Schwerpunkt Datenschutz. Dasselbe gilt für Bekanntgaben in Staaten ohne Angemessenheit, weil die Standardvertragsklauseln angepasst werden müssen. Ihre Treuhand kann die Aufbewahrungsfristen für Buchhaltung und Lohn bestätigen. Leitfäden und Formulare stellt der EDÖB bereit.

Häufige Fragen

In der Regel nicht. Das Verzeichnis ist grundsätzlich obligatorisch (KMU-Portal), doch Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden am 1. Januar sind befreit (Art. 24 DSV). Die Pflicht gilt trotzdem, wenn das Unternehmen besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeitet, zum Beispiel Gesundheitsdaten vieler Patientinnen und Patienten, oder ein Profiling mit hohem Risiko durchführt. Prüfen Sie das jährlich und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.

Nicht direkt. Die Strafbestimmungen in Art. 60 bis 63 DSG erfassen Art. 12 DSG nicht. Strafbar sind vorsätzliche Verstösse gegen bestimmte Pflichten, etwa falsche oder unterlassene Information, Verstösse bei Auslandbekanntgabe, Auftragsbearbeitung und Mindestanforderungen an die Datensicherheit sowie die Missachtung einer Verfügung des EDÖB. Die Busse beträgt bis CHF 250'000 und trifft in erster Linie natürliche Personen (EDÖB). In einer Untersuchung kann der EDÖB Zugang zum Verzeichnis anordnen (Art. 50 Abs. 1 lit. a DSG).

Für Verantwortliche: Identität, Bearbeitungszweck, Kategorien betroffener Personen und Personendaten, Kategorien der Empfänger, Auslandstaaten mit Garantien. Wenn möglich zudem die Aufbewahrungsdauer oder deren Kriterien und eine allgemeine Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen (Art. 12 Abs. 2 DSG). Auftragsbearbeiter nennen beide Parteien, die Kategorien der Bearbeitungen im Auftrag, Sicherheitsmassnahmen und Auslandstaaten.

Nein. Nur Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB (Art. 12 Abs. 4 DSG). Für private Unternehmen sieht das neue Recht keine Meldepflicht mehr vor (EDÖB). Sie führen das Verzeichnis intern und legen es vor, wenn der EDÖB im Rahmen einer Untersuchung danach verlangt.

Ja. Das DSG schreibt keine Form vor; Word, Excel oder eine spezialisierte Software sind möglich (Onlinekommentar zu Art. 12 DSG). Entscheidend sind Vollständigkeit und Aktualität. Eine Tabelle mit Auswahllisten, einem Blatt für Sicherheitsmassnahmen und einem Änderungsprotokoll genügt für die meisten KMU. Die Vorlage zu diesem Artikel ist so aufgebaut.

Quellen

  1. Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 1. April 2025. Bundeskanzlei, Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de (abgerufen 18.10.2026)
  2. Verordnung über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV), SR 235.11, Stand 1. Dezember 2025, inkl. Anhang 1. Bundeskanzlei, Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/568/de (abgerufen 18.10.2026)
  3. Das neue Datenschutzgesetz aus Sicht des EDÖB. Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB). https://www.edoeb.admin.ch/de/das-neue-datenschutzgesetz-aus-sicht-des-edob (abgerufen 18.10.2026)
  4. Strafbestimmungen. EDÖB. https://www.edoeb.admin.ch/de/strafbestimmungen (abgerufen 18.10.2026)
  5. Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland. EDÖB. https://www.edoeb.admin.ch/de/bekanntgabe-von-personendaten-ins-ausland (abgerufen 18.10.2026)
  6. Die Übermittlung von Personendaten in ein Land ohne angemessenes Datenschutzniveau gestützt auf Standarddatenschutzklauseln, aktualisiert 12.02.2025. EDÖB. https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/smvG75WY5Vsi/%C3%9Cbermittlung%20von%20Personendaten%20-%20SCC_DE.pdf (abgerufen 18.10.2026)
  7. Leitfaden zu den technischen und organisatorischen Massnahmen des Datenschutzes (TOM), 15.01.2024. EDÖB. https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/eVhrh8wY3QcR/leitfaden_tom.pdf (abgerufen 18.10.2026)
  8. Informationspflicht. EDÖB. https://www.edoeb.admin.ch/de/informationspflicht (abgerufen 18.10.2026)
  9. Cookie-Leitfaden aktualisiert (Mitteilung vom 07.10.2025). EDÖB. https://www.edoeb.admin.ch/de/cookie-leitfaden-aktualisiert (abgerufen 18.10.2026)
  10. Neues Datenschutzgesetz (revDSG). KMU-Portal, SECO. https://www.kmu.admin.ch/de/neues-datenschutzgesetz-revdsg (abgerufen 18.10.2026)
  11. Elektronische Aufbewahrung der Geschäftsbücher. KMU-Portal, SECO. https://www.kmu.admin.ch/de/elektronische-aufbewahrung-der-geschaeftsbuecher (abgerufen 18.10.2026)
  12. Schweizerische Anerkennung von Staaten, die einen angemessenen Datenschutz gewährleisten. Bundesamt für Justiz. https://www.bj.admin.ch/de/schweizerische-anerkennung-von-staaten-die-einen-angemessenen-datenschutz-gewaehrleisten (abgerufen 18.10.2026)
  13. Übermittlung von Personendaten an Organisationen in den USA auf der Grundlage des Swiss-US Data Privacy Framework, Version 1.0, 08.07.2025. privatim, Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten. https://www.privatim.ch/wp-content/uploads/2025/07/privatim_Publikation-Swiss-US-Data-Privacy-Framework_DE.pdf (abgerufen 18.10.2026)
  14. Data Privacy Framework List. U.S. Department of Commerce, International Trade Administration. https://www.dataprivacyframework.gov/list (abgerufen 18.10.2026)
  15. Sury, Ursula / Inauen, Jael: Kommentar zu Art. 12 DSG, Stand 14.03.2025. Onlinekommentar.ch. https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/dsg12 (abgerufen 18.10.2026)
  16. Porträt der Schweizer KMU, 2011 bis 2022. Bundesamt für Statistik, Oktober 2024. https://dam-api.bfs.admin.ch/hub/api/dam/assets/32380101/master (abgerufen 18.10.2026)

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